Kommentar zu BPV 1:
Gegenstand und Geltungsbereich

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Die BPV gilt nur für die Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung und für die Verwaltungseinheiten ohne Rechtspersönlichkeit der dezentralen Bundesverwaltung (z. B. Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter, Dienst Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, Kommission zur Verhütung von Folter, Eidgenössische Finanzkontrolle, Unabhängige Aufsichtsbehörde über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten). Diese Verwaltungseinheiten ohne Rechtspersönlichkeit der dezentralen Bundesverwaltung stellen ihr Personal nach dem BPG an, sind aber mit Ausnahme des Bereichs der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Bereich) weder Arbeitgeber im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 BPG noch dazu befugt, Ausführungsbestimmungen nach Artikel 37 Absatz 3 BPG zu erlassen. Der ETH-Bereich ist die einzige Verwaltungseinheit ohne Rechtspersönlichkeit der dezentralen Bundesverwaltung, deren Personal nicht nach der BPV angestellt wird. Der ETH-Rat ist Arbeitgeber nach Artikel 2 Absatz 1 Rahmenverordnung BPG und hat in Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 der Rahmenverordnung BPG besondere Bestimmungen für sein Personal erlassen. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, den ETH-Bereich ausdrücklich vom Geltungsbereich der BPV (Abs. 2 Bst. c) auszunehmen.

Die Bundesanwaltschaft (BA) als strafverfolgende Behörde des Bundes gilt seit dem 1. Januar 2011 als Arbeitgeberin im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 BPG und wird nicht mehr der dezentralen Bundesverwaltung zugerechnet. Die nicht in Artikel 22 Absatz 1 StBOG (SR 173.71) erwähnten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen des Bundes und die Mitarbeitenden der BA sind weiterhin dem Bundespersonalrecht unterstellt (Art. 22 Abs. 2 StBOG). In der Botschaft zum StBOG wird festgehalten, dass diese Personalkategorien nicht nur nach dem BPG, sondern auch nach der BPV eingestellt werden (BBl 2008 8157). In Anbetracht der in der Botschaft zum StBOG zum Ausdruck gebrachten Absicht des Bundesrats, der BA nicht die Kompetenz für den Erlass von Ausführungsbestimmungen nach Artikel 37 Absatz 3 BPG zu übertragen, wurde das Personal der BA der Genauigkeit halber dem Geltungsbereich der BPV (Art. 1 Abs. 1 Bst. c) unterstellt. Dieselbe Überlegung gilt für das Sekretariatspersonal der Aufsichtsbehörde über die BA, deren Personal ebenfalls dem BPG unterstellt ist (Art. 2 Abs. 1 Bst. h BPG).

Das BPG räumt der Bundesversammlung Kompetenzen als eigener Arbeitgeber für das Personal der Parlamentsdienste ein (Art. 3 Abs. 1 Bst. b BPG). Im Weiteren gelten die Ausführungsbestimmungen gemäss Absatz 1 auch für das Personal der Parlamentsdienste, soweit die Bundesversammlung keine ergänzenden oder abweichenden Bestimmungen erlässt (Art. 37 Abs. 2 BPG). Mit diesen Bestimmungen sollte einerseits dem Prinzip der Gewaltenteilung Rechnung getragen werden. Anderseits ging der Gesetzgeber aber davon aus, dass das Personal der Parlamentsdienste grundsätzlich die gleichen Anstellungsbedingungen haben soll wie das Personal der Bundesverwaltung. Die Bundesversammlung hat in Artikel 70 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes (ParlG; SR 171.10) festgehalten, dass rechtsetzende Ausführungsbestimmungen des Bundesrates oder ihm nachgeordneter Dienststellen, die für die Bundesverwaltung gelten, im Bereich der Parlamentsverwaltung angewendet werden, sofern nicht eine Verordnung der Bundesversammlung etwas anderes bestimmt. Die Bundesversammlung hat nur wenige Abweichungen von den Ausführungsbestimmungen erlassen (Art. 25-35 Parlamentsverwaltungsverordnung, ParlVV; SR 171.115). Der Grossteil der Ausführungsbestimmungen für die Bundesverwaltung gilt damit auch für das Personal der Parlamentsdienste. Da diese rechtlichen Rahmenbedingungen im Bereich des Personalrechtes hin und wieder für Unsicherheit gesorgt hatten, werden die Parlamentsdienste ausnahmsweise und aus Transparenzgründen im Geltungsbereich der BPV neu ausdrücklich erwähnt.

Aufgrund des Wortlauts von Absatz 1 ist klar, dass die BPV keine Anwendung auf das Personal der rechtlich verselbstständigten Einheiten der dezentralen Bundesverwaltung findet, die über ein eigenes Personalstatut nach Artikel 37 Absatz 3 BPG oder über ein Personalstatut ausserhalb des BPG verfügen.

Absatz 4

Das Parlament hat im Zusammenhang mit der Inkraftsetzung des Strafbehördenorganisationsgesetzes (StBOG, SR 173.71) der Bundesanwaltschaft und der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft den Status eines eigenständigen Arbeitgebers zugesprochen (Art. 3 Abs. 1 Bst. f und g BPG). Damit die beiden Arbeitgeber ihre Aufgaben im Personalbereich wahrnehmen können, müssen sie die nötigen Freiräume erhalten. Die vorliegende Bestimmung stellt klar, dass die Bundesanwaltschaft und ihre Aufsichtsbehörde nicht an die personalrechtlichen Vorgaben und Weisungen des Bundesrats gebunden sind und sie die in der BPV den Departementen gewährten Kompetenzen wahrnehmen. Gleiches gilt für die Bundesversammlung als Arbeitgeberin der Parlamentsdienste.

Absatz 5

Analog Absatz 4 muss der Bundesanwaltschaft und deren Aufsichtsbehörde bei der Umsetzung von Artikel 4 Absatz 2 BPG betreffend die Personalpolitik der nötige Freiraum gewährt werden. Die Personalpolitik des Bundesrats und des EFD gilt nur dann, wenn die Stellung der beiden Behörden nicht eine abweichende Politik verlangt. Die gleiche Regelung gilt schon heute für das Bundesstraf-, das Bundesverwaltungs- und das Bundespatentgericht als eigenständige Arbeitgeber.