Absatz 1
In eine disziplinarische Untersuchung dürfen nur Pflichtverletzungen der Angestellten einbezogen und sanktioniert werden, von denen der Arbeitgeber längstens seit einem Jahr Kenntnis hat. Vorfälle, die länger als 3 Jahre zurückliegen, gelten als absolut verjährt und entziehen sich einem Disziplinarverfahren vollständig. Bei einer Dauerpflichtverletzung beginnt die relative und absolute Verjährungsfrist mit der letzten Pflichtverletzung zu laufen.
Absatz 2
Wird die Disziplinaruntersuchung aufgrund eines in derselben Sache laufenden Strafverfahrens sistiert (vgl. Kommentar zu Art. 98 Abs. 4 BPV), so ruht die disziplinarische Verjährungsfrist während des Strafverfahrens, d. h. sie steht still. Dasselbe gilt, wenn in einem Disziplinarverfahren ein Rechtsmittel ergriffen und darüber noch nicht entschieden wurde. Ohne diesen Fristenstillstand könnten Disziplinarverfahren durch die Ergreifung von Rechtsmitteln derart verzögert werden, dass die kurzen Verjährungsfristen ablaufen würden, bevor eine Sanktion rechtskräftig verhängt werden kann.