Kommentar zu BPV 101:
Haftung der Angestellten

Artikel BPV 101 öffnen

Absatz 1

Die haftpflichtrechtliche Behandlung von Schäden, die Bundesangestellte in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit dem Bund oder einem Dritten zufügen, richtet sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz1. Danach kann eine angestellte Person für einen Schaden, den sie Dritten in Ausübung ihrer Tätigkeit zufügt, nie direkt vom geschädigten Dritten belangt werden; dieser muss sich immer an den Bund als Arbeitgeber halten2. In diesem Verfahren wird der Bund durch das Eidgenössische Finanzdepartement vertreten, in besonderen Fällen im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement durch eine andere Bundesbehörde3.

Hat der Bund Schadenersatz geleistet, kann er für diese Leistungen auf die angestellte Person Rückgriff nehmen, sofern diese den Schaden grobfahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat4. Dieses Rückgriffsrecht gilt über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsvertrages hinaus. Die Haftung des Bundes gegenüber dem Dritten ist eine verschuldensunabhängige Kausalhaftung, während der Umfang des Regresses vom Verschulden der angestellten Person abhängt.

Hat die angestellte Person dem Bund in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit direkt einen Schaden zugefügt, kann der Bund sie dafür direkt haftbar machen, sofern sie grobfahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat5.

Die Beschränkung des Rückgriffs bzw. des direkten Forderungsrechtes gegen die angestellte Person auf Fälle grobfahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung soll verhindern, dass der Bund als Arbeitgeber sein übliches „Betriebsrisiko“ auf die Angestellten überwälzt.

Über den Rückgriff auf einen Angestellten und über die Haftung eines Angestellten für einen Schaden erlässt die nach Artikel 2 BPV zuständige Stelle eine Verfügung, sofern keine Einigung zustande kommt. Der angestellten Person ist zuvor das rechtliche Gehör zu gewähren. Bei Schadenfällen im Zusammenhang mit Bundesfahrzeugen entscheidet das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Schadenzentrum).

  • 1 SR 170.32
  • 2 Art. 10 VG
  • 3 Art. 6 Verordnung zum Verantwortlichkeitsgesetz (AR 170.321)
  • 4 Art. 7 VG
  • 5 Art. 8 VG