Kommentar zu BPV 102:
Strafrechtliche Verantwortlichkeit

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Absatz 1

Es ist denkbar, dass durch die Verletzung arbeitsrechtlicher Pflichten zugleich ein Straftatbestand erfüllt wird oder werden könnte, z. B. Amtsmissbrauch1, Gebührenüberforderung2, ungetreue Amtsführung3, Verletzung des Amtsgeheimnisses4, Bestechung5 oder Vorteilsannahme6 etc. Wird strafrechtlich relevantes Verhalten festgestellt, so sind die Departemente verpflichtet, die bereits vorliegenden Akten zusammen mit den Einvernahmeprotokollen, die im Rahmen der dienstrechtlichen Abklärungen entstanden sind, den zuständigen Strafverfolgungsbehörden eingereicht. Soweit davon Bundesangestellte betroffen sind, ist die Bundesanwaltschaft die zuständige Strafverfolgungsbehörde.

In diesem Zusammenhang ist auch auf Artikel 22a BPG zu hinzuweisen, der die Anzeigepflicht von Bundesangestellten bei Verdacht auf strafrechtlich relevantes Verhalten regelt. Die Angestellten sind verpflichtet alle Verbrechen oder Vergehen, die sie im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit feststellen den Vorgesetzten oder der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) zum melden (sog. Whistleblowing). Geht eine derartige Meldung an die EFK oder an die vorgesetzte Person , so würde sie diese an die zuständige Bundesanwaltschaft weiterreichen.

Absatz 2

Die Einleitung von Strafverfahren gegen Angestellte richtet sich nach Artikel 15 VG7 und Artikel 7 der Verordnung zum Verantwortlichkeitsgesetz8. Danach bedarf die Strafverfolgung von Beamten wegen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, ausgenommen wegen Widerhandlungen im Strassenverkehr, einer Ermächtigung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements. Werden kantonalen Strafverfolgungsbehörden solche Fälle angezeigt, haben diese unverzüglich um diese Ermächtigung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements nachzusuchen. Erscheinen ein Straftatbestand und die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung als erfüllt, so darf die Ermächtigung nur in leichten Fällen verweigert werden und sofern die Tat nach allen Umständen durch eine disziplinarische Massnahme gegenüber dem Fehlbaren als genügend geahndet erscheint. Der Entscheid, durch den die Ermächtigung erteilt wird, ist endgültig. Gegen die Verweigerung der Ermächtigung durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Die Staatsanwaltschaft, die um die Ermächtigung nachgesucht hat, ist zur Beschwerde berechtigt. Entscheide der eidgenössischen Gerichte über die Ermächtigung sind endgültig.

Wenn bei einem politischen Delikt der Bundesrat die Ermächtigung zur Verfolgung erteilt9, so gilt auch die Ermächtigung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements nach Verantwortlichkeitsgesetz als erteilt.

  • 1 Art. 312 StGB (SR 311.0)
  • 2 Art. 313 StGB
  • 3 Art. 314 StGB
  • 4 Art. 320 StGB
  • 5 Art. 322 ff. StGB
  • 6 Art. 322sexties StGB
  • 7 SR 170.32
  • 8 SR 170.321
  • 9 Art. 66 StBOG (SR 173.71)