Kommentar zu BPV 103:
Freistellung vom Dienst

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Absatz 1

Die Freistellung oder Verwendung in anderer Funktion im Sinne dieser Bestimmung ist nur dann möglich, wenn die korrekte Aufgabenerfüllung gefährdet ist. Diese Massnahmen können angeordnet werden, wenn schwere strafrechtlich oder disziplinarrechtlich relevante Vorkommnisse vorliegen oder vermutet werden (z. B. Amtsgeheimnisverletzung, Bestechung, Übergriffe gegen die Persönlichkeit, Leib und Leben), wiederholte Unregelmässigkeiten vorliegen (z. B. Mobbingvorwürfe, Treuepflichtverletzungen) oder ein laufendes Verfahren behindert wird (z. B. Disziplinar- oder Administrativuntersuchung). Freistellung oder Verwendung in anderer Funktion sollen keinen Dauerzustand begründen, sondern vorübergehender Natur sein. Insbesondere muss z. B. bei einem laufenden Strafverfahren, das sich über mehrere Instanzen ziehen kann, nicht der letztinstanzliche Entscheid abgewartet werden. Zeichnet sich bereits früher ab, dass eine Person unter den konkreten Umständen in der bisherigen Funktion nicht mehr tragbar ist, ist unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips das Arbeitsverhältnis anzupassen oder aufzulösen.

Die Anordnung bzw. Vereinbarung der Freistellung oder der Verwendung in einer anderen Funktion stellen Eingriffe in die vertraglichen Rechte der angestellten Person dar. Sie hat daher aus Beweisgründen schriftlich zu erfolgen. Ist die betroffene Person mit der angeordneten Massnahme nicht einverstanden, kann sie eine anfechtbare Verfügung verlangen.

Aufgelaufene Ferien sind i. d. R. während der Freistellungszeit zu beziehen. Sie dürfen von Gesetzes wegen nur in Ausnahmefällen durch Geld abgegolten werden, da dies dem Erholungszweck der Ferien widersprechen wurde. Nur wenn der Ferienbezug in der Zeit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht möglich oder nicht zumutbar ist, sind Ferien ausnahmsweise finanziell abzugelten (Art. 38 VBPV). Bei einer Freistellung besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die Ferien zu beziehen, da die angestellte Person ja arbeitsfrei hat.

Gleit-, Mehrarbeits- und Überzeit sind durch Freizeit zu kompensieren (Art. 65 Abs. 4 BPV, Art. 30 und 31 VBPV). Es kann daher während einer Freistellungsphase auch der Bezug von Gleit-, Mehrarbeits- und Überzeit angeordnet werden. Zu berücksichtigen ist, dass die gesamte Freistellungsdauer im Vergleich zum angeordneten Ferien- bzw. Gleit-, Mehrarbeits- und Überzeitbezug in einem angemessenen Verhältnis stehen muss, damit der Zeitbezug während der Freistellung angeordnet werden kann. Bei der Freistellung nach Artikel 103 BPV ist dabei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die angestellte Person im ungekündigten Arbeitsverhältnis steht und nach Beendigung der Freistellung u. U. in der Bundesverwaltung weiterarbeitet. In diesem Fall sollte ihm je nach Rückkehrzeitpunkt für den Rest des Jahres noch der Bezug von Ferien- bzw. Freizeit möglich sein.

Im Sinne der Rechtssicherheit und Klarheit ist es angezeigt, die Frage des Ferien- bzw. Gleit-, Mehrarbeits- und Überzeitbezugs in der Freistellungsvereinbarung bzw. -verfügung klar zu regeln.

Absatz 2

Wird eine Freistellung oder Verwendung in einer anderen Funktion vereinbart oder verfügt, kann die zuständige Behörde während der Dauer dieser Massnahme den Lohn und weitere Leistungen ändern. Dabei ist den konkreten Umständen, die zur Freistellung bzw. Verwendung in einer anderen Funktion geführt haben, Rechnung zu tragen. Insbesondere ist dabei die Schwere des Verschuldens der angestellten Person an der Situation, die zu Freistellung geführt hat, zu berücksichtigen. Auch die Tatsache eines anderweitigen Verdienstes während der Freistellung kann zu einer Kürzung des Lohns und weiterer Leistungen führen. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es angezeigt, die Frage der Streichung oder Kürzung des Lohns und weiterer Leistungen in der Freistellungsvereinbarung bzw. ‑verfügung klar zu regeln. Die Lohnkürzung muss verhältnismässig sein und die angestellte Person darf durch sie nicht in eine Notlage gebracht werden (siehe BVGer A-1675/2010).  

Erfolgt die Freistellungdauer unter Anrechnung von Ferien- bzw. Gleit-, Mehrarbeits- und Überzeit, sind während dieser Zeit der gesetzlich geschuldete Lohn- bzw. die weiteren Leistungen zu entrichten; eine Kürzung bzw. Streichung unterbleibt in diesem Fall.

Wurden der Lohn bzw. die weiteren Leistungen während der angeordneten Massnahmen gekürzt oder gestrichen und beurteilt das Bundesverwaltungsgericht die Massnahmen als nicht gerechtfertigt, sind gekürzte bzw. gestrichene Leistungen der betroffenen Person verzinst nachzuzahlen.