Absatz 1
Eine Freistellung nach erfolgter Kündigung ist dann angebracht, wenn bei einer Weiterarbeit des Angestellten ein erhebliches Schadensrisiko für den Arbeitgeber besteht und/oder weil das für eine bestimmte Funktion notwendige Vertrauen nicht mehr gegeben ist. Im Vordergrund muss jedoch weiterhin die sinnvolle Weiterbeschäftigung des Angestellten bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist stehen. Aus diesem Grund sollte das Instrument der Freistellung nach Kündigung restriktiv gehandhabt werden.
Eine Freistellung nach erfolgter Kündigung darf nur während den Kündigungsfristen gemäss Artikel 30a erfolgen. Es kommt immer wieder vor, dass Angestellten mit längeren Fristen, als die in Artikel 30a festgelegten Kündigungsfristen, gekündigt wird und sie dann unmittelbar danach freigestellt werden. Eine solche Praxis widerspricht Sinn und Zweck von Artikel 103a: Eine Freistellung darf nur dann ausgesprochen werden, wenn das notwendige Vertrauen nicht mehr gegeben ist. Es macht daher keinen Sinn, Angestellte mittels Freistellung länger als notwendig zu bezahlen, ohne eine Gegenleistung zu erhalten. Ein solches Vorgehen widerspricht auch dem Grundsatz des haushälterischen Umgangs mit Steuergeldern. Die Freistellung soll zudem nicht dazu verwendet werden, verdeckte Abgangsentschädigungen zu bezahlen.
Die Freistellung stellt einen Eingriff in die vertraglichen Rechte der angestellten Person dar. Sie hat aus Beweisgründen schriftlich zu erfolgen. Ist die betroffene Person mit der Freistellung nicht einverstanden, kann sie eine anfechtbare Verfügung verlangen
Betreffend den Ferien- bzw. Gleit-, Mehrarbeits- und Überzeitbezug während der Freistellung wird grundsätzlich auf die Ausführungen unter Artikel 103 Absatz 1 BPV verwiesen. Im Fall der Freistellung nach Kündigung ist zudem Folgendes zu beachten: Die gekündigte Person muss während der Kündigungsfrist, während der sie freigestellt ist, i. d. R. eine neue Stelle suchen. Bei der Regelung des Bezugs von Ferien- bzw. Gleit-, Mehrarbeits- und Überzeit während der Freistellungsdauer ist daher genügend Zeit für die Stellensuche einzuräumen. Massgebend ist dabei das im Einzelfall gegebene Verhältnis der Freistellungsdauer zu den offenen Ferien-, Gleit-, Mehrarbeits- und Überzeitguthaben. Übersteigt die Freistellungsdauer diese Guthaben deutlich und bleibt für die Stellensuche genügend Zeit, sind die Ferien-, Gleit-, Mehrarbeits- und Überzeitguthaben während der verbleibenden Freistellung zu beziehen.
Absatz 1bis
Spezialregelung für Top-Kader: Die Freistellung von Angestellten, deren Arbeitsvertrag wegen Wegfalls der vertraglichen Anstellungsbedingungen nach Artikel 26 Absätze 1 und 3 BPV gekündigt oder in gegenseitigem Einvernehmen aufgelöst wurde, ist ohne Grund möglich, da bei dieser Personalkategorie das Fehlen des notwendigen Vertrauens gemäss Absatz 1 vermutet wird. Auch in der Privatwirtschaft ist es üblich, Angehörige des Top-Kaders nach Auflösung ihres Arbeitsvertrages umgehend freizustellen.
Absatz 1ter
Dieser Absatz regelt die Freistellung nach einer Kündigung durch den Arbeitnehmer. Eine solche Freistellung kann situativ angebracht sein. Dies insbesondere dann, wenn neben einem Vertrauensverlust auch die Gefahr eines Interessenkonflikts besteht. Sind diese beiden Bedingungen kumulativ erfüllt, kann die angestellte Person freigestellt werden, auch wenn sie selber gekündigt hat. Es gilt zu beachten, dass eine Freistellung nur dann zulässig ist, wenn diese die angestellte Person in ihrem beruflichen Fortkommen nicht behindert.
Absatz 2
Geht die angestellte Person während der Freistellungsdauer einer entgeltlichen Beschäftigung nach und erzielt dadurch ein Ersatzeinkommen, hat sie dies dem Arbeitgeber zu melden. Das Ersatzeinkommen wird an den Lohn angerechnet. Das Entgelt aus einer bereits früher gemäss Artikel 91 BPV gemeldeten und soweit notwendig bewilligte Nebenbeschäftigung wird dabei nicht berücksichtigt, da es kein Ersatzeinkommen im Sinne von Artikel 103a Absatz 2 BPV darstellt. Als Ersatzeinkommen gelten alle Einkünfte, die die freigestellte Person durch den Umstand erzielt, dass sie freigestellt ist und der Bundesverwaltung ihre Arbeitsleistung nicht mehr zur Verfügung stellen muss.