Kommentar zu BPV 104:
Grundsätze

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Absätze 1 und 2

Die Absätze präzisieren den gesetzlichen Auftrag von Artikel 19 Absatz 1 BPG, wonach alle Möglichkeiten zur Weiterbeschäftigung auszuschöpfen sind, wenn angestellte Personen wegen Reorganisationen oder Umstrukturierungen unverschuldeterweise Gefahr laufen, ihre Stelle zu verlieren (betroffene Angestellte). Einerseits soll die Umsetzung von Reorganisationen und Umstrukturierungen sozialverträglich erfolgen, andererseits hält Absatz 1 aber auch fest, dass dies ökonomisch zu geschehen habe. Ein unbedingter Anspruch auf Weiterbeschäftigung besteht somit nicht. Absatz 2 konkretisiert den gesetzlichen Auftrag in Bezug auf die Verwaltungseinheiten derart, dass sie Reorganisations- und Umstrukturierungsvorhaben so zu konzipieren und zu planen haben, dass möglichst viele betroffene Angestellte in der Bundesverwaltung weiterbeschäftigt werden können. 

Absatz 3

Dieser Absatz ist das Gegenstück zu den Absätzen 1 und 2, die die Verwaltungseinheit in die Pflicht nehmen. Mit Absatz 3 wird die betroffene Person verpflichtet, durch aktive Mitwirkung an Massnahmen und durch Eigeninitiative einen Beitrag zu leisten, damit die Weiterbeschäftigung realisiert werden kann.