Absatz 1
Die Definition der Zumutbarkeit einer neuen Stelle wurde mit einer Ergänzung (Abs. 2) erweitert. Im Übrigen wurde sie unverändert aus Artikel 5 der Verordnung vom 10. Juni 2004 über die Stellen- und Personalbewirtschaftung im Rahmen von Entlastungsprogrammen und Reorganisationen (gültig bis 31. Dezember 2014) übernommen.
Buchstabe b
Gemäss Buchstabe b gelten Stellen in der Bundesverwaltung als zumutbar, wenn für den Hin- und Rückweg zwischen Wohn- und Arbeitsort mit den öffentlichen Verkehrsmitteln insgesamt höchstens vier Stunden benötigt werden. Der Arbeitsweg umfasst grundsätzlich die Zeit „von Tür zu Tür“. Ist der Arbeitsweg länger als täglich vier Stunden, gilt die angebotene Stelle als nicht zumutbar. Die Ablehnung einer solchen Stelle stellt keinen Kündigungsgrund nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d BPG dar, verhindert aber unter Umständen eine Kündigung nicht, sofern innerhalb der Vereinbarungsfrist keine andere zumutbare Stelle gefunden werden kann.
Buchstabe c
Zumutbar ist eine Stelle dann, wenn es realistisch ist, dass die angestellte Person mit ihrem Hintergrund, ihrem Alter und ihren Sprachkenntnissen nach der Einführung die geforderten Aufgaben zuverlässig bewältigen kann.
Einer angestellten Person darf grundsätzlich eine neue Stelle zugewiesen werden, wenn sie – nach einer üblichen Einarbeitungs- oder Einführungszeit – in der Lage ist, die in der (neuen) Stellenbeschreibung festgelegten Anforderungen sowohl fachlich als auch im Verhalten zu erfüllen. Es wird berücksichtigt, dass eine neue Stelle bedingt, dass Angestellte eine gewisse Zeit brauchen, um sich einzuarbeiten. Die vorhandene Ausbildung und Erfahrung sollen mit den Erwartungen an die neue Stelle in einem vernünftigen Verhältnis stehen. Die Sprachkenntnisse müssen ausreichend sein, um die Arbeit gemäss den Vorgaben erledigen zu können. Auch das Alter wird berücksichtigt, etwa im Hinblick auf die Belastbarkeit.
Absatz 2
Diese Bestimmung geht auf einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.März 2011 (A_6509/1910) zurück, wonach für die Mitglieder des Kaders, die das 55. Altersjahr vollendet haben, auch eine Rückstufung um mehr als drei Lohnklassen noch zumutbar sei. Die gegenüber Absatz 1 Buchstabe a vorgenommene Erweiterung, wonach eine Stelle auch dann noch zumutbar ist, wenn sie fünf Lohnklassen tiefer eingereiht ist, trägt dem Umstand Rechnung, dass im Kader und Topkaderbereich (24. bis 38. Lohnklasse) nicht beliebig viele Stellen zur Verfügung stehen, um Angestellte zu beschäftigen, die wegen Reorganisationen ihre angestammte Stelle verloren haben. Wäre ein Kader- bzw. Topkadermitarbeiter oder -mitarbeiterin nur verpflichtet, Stellen anzunehmen, die höchstens drei Lohnklassen tiefer eingereiht sind, verbliebe oft nur noch das Ausscheiden aus der Bundesverwaltung. Absatz 2 verhindert dies, indem auch eine um fünf Lohnklassen tiefer eingereihte Stelle noch als zumutbar gilt und von der angestellten Person angenommen werden muss.
Absatz 3
Im Rahmen von Reorganisationen und Umstrukturierungen kann den Angestellten je nach Umständen auch eine zumutbare Stelle ausserhalb der Bundesverwaltung angeboten werden. Solche Stellen gelten als zumutbar, wenn die allgemeinen Anstellungsbedingungen und die Bedingungen für den Stellenwechsel vergleichbar sind. Vergleichbarkeit verlangt explizit nicht, dass die Bedingungen identisch sein müssen. Es ist eine Gesamtsicht der Anstellungsbedingungen vorzunehmen und abzuwägen, ob insgesamt eine Vergleichbarkeit gegeben ist, wobei einzelne Bedingungen allenfalls schlechter, andere besser sein können. Da die künftigen Arbeitgeber in ihrer Vertragsautonomie nicht allzu lange eingeschränkt werden sollen, ist die Zeit nach dem Stellenwechsel, während der die vergleichbaren Anstellungsbedingungen gewährleistet sein sollen, unter Vorbehalt anderslautender gesetzlicher Regelungen maximal auf zwei Jahre zu begrenzen. Danach soll es den neuen Arbeitgebern insbesondere möglich sein, die Löhne der übernommenen Angestellten ins unternehmensinterne Lohngefüge einzupassen, wenn diese für eine beschränkte Zeit unter Gewährung des bisherigen Lohnes übernommen wurden.