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Kommentar zu BPV 104b:
Information

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Die Information der Angestellten und insbesondere der Personalorganisationen ist Ausfluss der in Artikel 33 BPG stipulierten Sozialpartnerschaft (Absatz 1). Absatz 2 entspricht Artikel 4 Absatz 1 der alten Umbauverordnung und ist langjährige Praxis. Somit werden betroffene Personen sechs Monate im Voraus über eine allfällige Kündigung informiert.