Absatz 1
Der Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Verwaltungseinheit und den von Reorganisationen und Umstrukturierungen betroffenen Angestellten ist seit Jahren gängige Praxis.
Absatz 2
Dieser Absatz skizziert die wesentlichen von der Verwaltungseinheit und der betroffenen Person gemeinsam zu erarbeitenden und umzusetzenden Massnahmen. Aus der Vereinbarung muss hervorgehen, welcher Art, die Leistungen des Arbeitgebers sind, die er in der Phase erbringt, während der Möglichkeiten einer Weiterbeschäftigung gesucht werden. Das können finanzielle Leistungen sein (z. B. Schulungs- oder Beratungskosten), aber auch die Bereitschaft der Verwaltungseinheit, ihren betroffenen Mitarbeitenden als "Türöffner" und Vermittler zur Verfügung zu stehen. Ferner sind auch die Dauer der Massnahmen und die Mitwirkungspflicht der angestellten Person unmissverständlich in der Vereinbarung festzulegen. Schliesslich muss die angestellte Person auf die Folgen hingewiesen werden, dass das Arbeitsverhältnis mit Kündigung beendet wird, wenn keine Vereinbarung zu Stande kommt oder deren Umsetzung scheitert (vgl. Artikel 104e). Die Nichtunterzeichnung der Vereinbarung stellt gemäss Bundesverwaltungsgericht neben den in Artikel 10 Absatz 3 BPG genannten Gründen einen eigenständigen Kündigungsgrund dar. Verweis auf Art. 10 Abs. 3 BPG bedeutet nur, dass die Nichtunterzeichnung ein sachlicher Kündigungsgrund im Sinne dieser Bestimmung sei. Die Kündigung, weil einen angestellte Person ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, darf jedoch nicht sofort erfolgen, sondern erst auf das Ende der vorgesehenen Vereinbarungsfrist, denn bei der Mitwirkungspflicht handelt es sich bei genauer Betrachtung lediglich um eine Mitwirkungsobliegenheit: Die angestellte Person ist nicht zum Abschluss einer Vereinbarung und zur Annahme einer zumutbaren anderen Stelle verpflichtet, hat im Weigerungsfall aber die daraus resultierenden Rechtsfolgen, namentlich die mögliche Kündigung durch die Arbeitgeberin, zu gewärtigen. Bis zur Aufhebung ihrer bisherigen Stelle ist die angestellte Person grundsätzlich weiter zu beschäftigen, was sich auch aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip ergibt.1
- 1 Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 27. Juni 2017; E 3.1, 4.1 (A-4005/2016)