Diese Bestimmung soll die amts- oder departementsübergreifende Integration von betroffenen Mitarbeitenden erleichtern. Sie wurde gestützt auf die zwischenzeitlich gemachten Erfahrungen präzisiert. Die Bestimmung ist auch anwendbar, wenn die betroffenen Mitarbeitenden von sich aus eine neue Stelle in der Bundesverwaltung finden. Dasselbe gilt für die Lohngarantie gemäss Artikel 52a BPV.
Absatz 1 und Absatz 2
Da eine zu einer anderen Verwaltungseinheit nach Artikel 1 BPV vermittelte Person bei der bisherigen Verwaltungseinheit angestellt und auf deren Lohnliste bleibt, kann die übernehmende Verwaltungseinheit keine Probezeit im Sinne von Artikel 27 BPV festsetzen. Erweist sich die vermittelte Person an der Stelle in der neuen Verwaltungseinheit als geeignet, schliesst die übernehmende Stelle spätestens nach drei Monaten mit der vermittelten Person einen neuen Arbeitsvertrag ab. Der Arbeitsvertrag mit der angestammten Verwaltungseinheit wird aufgelöst.
Absatz 3
Bei Nichteignung der vermittelten Person kehrt diese spätestens nach Ablauf der drei Monate zu ihrer angestammten Verwaltungseinheit zurück. Diese muss dann prüfen, ob andernorts ein neuer Versuch unternommen werden soll oder ob die Bemühungen als gescheitert betrachtet werden müssen. Gegebenenfalls muss dann das Arbeitsverhältnis aufgelöst werden. Hat die betroffene Person das Scheitern nicht zu verantworten, so kommen grundsätzlich die Bestimmungen des Sozialplanes zur Anwendung.