Kommentar zu BPV 104e:
Auflösung des Arbeitsverhältnisses

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Absätze 1 und 2

Dieser Artikel entspricht den Bestimmungen der alten Umbauverordnung. Er wurde dahingehend präzisiert, dass die fehlende Bereitschaft zum Abschluss einer Vereinbarung als sachlich hinreichender Kündigungsgrund im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 BPG eine Kündigung nach sich ziehen kann. Die Verweigerung eine zumutbare Stelle anzunehmen führt zur Kündigung (Absatz 2). Es ist dann Sache des Gerichts zu prüfen, ob die Weigerung zur Recht erfolgte oder nicht.

Absatz 3

Diese Bestimmung regelt die Konsequenz, wenn alle Bemühungen um eine Weiterbeschäftigung fehlgeschlagen sind. Dies kann dann der Fall sein, wenn tatsächlich keine zumutbare Stelle (Art. 104a) gefunden werden konnte.