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Kommentar zu BPV 105:
Massnahmen und Leistungen

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Absätze 1 und 2

Diese Bestimmungen beinhalten die Massnahmen und Leistungen, die bei Umstrukturierungen und Reorganisationen zur Anwendung kommen. Sie sind weitgehend identisch mit denjenigen des Sozialplans.

Absatz 3

Die Massnahmen und Leistungen des Sozialplans sollen auch bei Umstrukturierungen und Reorganisationen im Einzelfall zur Anwendung gelangen, sofern die BPV nicht schon eine entsprechende Regelung kennt. So kommen beispielsweise die Regeln zur genauen Bemessung der Abgangsentschädigung, welche nur im Sozialplan enthalten sind, zur Anwendung.