Absätze 1 und 2
Artikel 105a enthält die Bedingungen einer vorzeitigen Pensionierung als Folge von Umstrukturierungen und Reorganisationen. Die Bedingungen in Absatz 1 müssen kumulativ erfüllt sein. Hinzu kommt das Vorliegen von mindestens einer Bedingung von Absatz 2. Vorzeitige Pensionierungen können erst ab dem vollendeten 60. Altersjahr und nur, wenn die gemeinsam unternommenen arbeitsplatzerhaltenden Massnahmen (Art. 104 ff) unverschuldeterweise nicht den gewünschten Erfolg gebracht haben, vorgenommen werden. Die vorzeitige Pensionierung beschränkt sich auf Personen, die mindestens 10 Jahre bei einer Verwaltungseinheit nach Artikel 1 gearbeitet haben. Die 10-Jahresfrist trägt dem Umstand Rechnung, wonach die Angestellten nach einer so langen Anstellungsdauer im vorgerückten Alter davon ausgehen können, dass sie bis zur ordentlichen bzw. selbstbestimmen freiwilligen vorzeitigen Pensionierung im Bundesdienst verbleiben können. Die teilweise Pensionierung im Sinne dieser Bestimmung kommt dann zum Tragen, wenn eine Stelle nicht ganz, sondern nur teilweise aufgehoben wird und für die betroffene angestellte Person keine dem bisherigen Beschäftigungsgrad entsprechende Tätigkeit gefunden werden konnte. Die Rente kann in solchen Fällen im gleichen prozentualen Umfang bezogen werden wie der Beschäftigungsgrad vermindert wird.
Absatz 3
Um unterschiedliche Praktiken betreffend Sozialplanpensionierungen zu verhindern, muss das Einverständnis des EPA eingeholt werden. Dadurch wird zusätzlich die ebenfalls vom EPA zu verantwortende Budgetierung der Mittel zur Finanzierung des Sozialplanes erleichtert. Diese Vorgehensweise wirkt sich nicht nur kostenmindernd aus, sondern garantiert auch das Vorhandensein des personalpolitischen Fachwissens im Bereich Sozialplanpensionierungen. Dieser Umstand kommt auch Verwaltungseinheiten zugute, die sich neu mit Reorganisationen und Umstrukturierungen befassen müssen. Da das VBS seine Sozialplanmassnahmen aus eigenen Mitteln finanziert und wegen den verschiedenen Reorganisationen eine angemessene Praxis entwickelt hat, muss kein Einvernehmen mit dem EPA hergestellt werden.