Kommentar zu BPV 105b:
Leistungen bei vorzeitiger Pensionierung

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Absatz 1

Die Regelung definiert individuelle Leistungen bei der Pensionierung. Das durchschnittliche Rücktrittsalter liegt bei knapp 63 Jahren. Aus diesem Grund soll die betroffene angestellte Person bei einer Entlassung im 60., 61. und 62 Altersjahr die Altersrente erhalten, die ihr nach dem vollendeten 63. Altersjahr in Aussicht gestanden hätte. Die zu erwartenden Arbeitnehmer- und Arbeitgeberleistungen werden somit auf diesen Zeitpunkt hin projiziert. Mit dieser Lösung können auch Ungleichbehandlungen von angestellten Personen mit langer bzw. relativ kurzer Anstellungsdauer verhindert werden.

Absatz 2

Erfolgt die Entlassung nach dem vollendeten 63. Altersjahr, soll die betroffene angestellte Person die ihr zustehende reglementarische Altersrente, ohne irgendeine Projektion beziehen. Die nach dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad gewichtete Überbrückungsrente wird allerdings auch in diesem Fall vollständig durch den Arbeitgeber finanziert. Wer seine Stelle erst nach dem 63. Altersjahr verliert, steht bereits sehr nahe am ordentlichen Pensionierungsalter bzw. hat das in der Verwaltung aktuell geltende faktische Rücktrittsalter schon überschritten.

Absatz 3

Diese Leistungen können aus triftigen Gründen auch mit der Pensionierung verknüpft werden. Denkbar ist z. B. der Fall, in dem eine betroffene Person nach dem vollendeten 63. Altersjahr und einer potentiell kleinen reglementarischen Rente (z. B. wegen spätem Eintritt in die Vorsorge) ausscheiden muss. In diesem Fall könnte die Kürzung oder ein Teil davon ausgekauft werden (Art. 105b Abs. 3 Bst. b). Die Aufzählung ist nicht abschliessend, so dass die Möglichkeit besteht, im Rahmen der BPV weitere flankierende Massnahmen im Sozialplan vom 7. November 2016 auf dem Verhandlungsweg zwischen EFD/EPA und den Personalverbänden auszuarbeiten.