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Kommentar zu BPV 105d:
Sozialplan

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Mit der faktischen Integration der Sozialplaninhalte in die BPV auf den 1. August 2014 ist die in der Präambel des Sozialplanes seit 2002 vorgesehene Einzelfallanwendung des Sozialplanes gegenstandlos geworden. Einzelfälle bei Umstrukturierungen und Reorganisationen werden deshalb gestützt auf die BPV abgewickelt. Damit wird der vom Gesetzgeber geäusserte Wille, einen Sozialplan nur dann zu erlassen bzw. anzuwenden (Art. 31 Abs. 4 BPG), wenn grösseren Personalbeständen gekündigt wird, umgesetzt. Der Sozialplan vom 7. November 2016 gelangt deshalb nur noch dann zur Anwendung, wenn mindestens fünf angestellten Personen gekündigt oder fünf Stellen abgebaut werden. Gemäss der bisherigen Praxis handeln das EFD/EPA gemeinsam mit den Personalverbänden den Sozialplan aus. Der Sozialplan wird arbeitgeberseitig von der Vorsteherin bzw. dem Vorsteher des EFD unterzeichnet. Die Mitglieder des Bundesrates werden über die Unterzeichnung durch das EFD in Kenntnis gesetzt.