Absatz 1
Der Arbeitgeber kann künftig in bestimmten Fällen gestützt auf Artikel 19 Absatz 4 BPG auf eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinwirken, auch wenn keine sachlich hinreichenden Kündigungsgründe vorliegen. Die Massnahmen nach Artikel 105 und 105b Absatz 3 sind geeignet, die Bereitschaft für eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses unter Wahrung der beidseitigen Interessen zu erhöhen. Sie kann angestrebt werden, wenn namentlich die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
- Die angestellte Person hat das 60. Altersjahr vollendet.
- Es liegt kein Kündigungsgrund nach Artikel 10 Absätze 3 und 4 BPG vor (Ausnahme: Kündigungsgrund nach Art. 10 Abs. 3 Bst. e BPG).
- Die angestellte Person strebt nicht von sich aus eine freiwillige Pensionierung an.
- Die angestellte Person ist arbeitsfähig.
Absatz 2
Dieser Absatz enthält eine nicht abschliessende Aufzählung von betrieblichen und personalpolitischen Gründen, die zu einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses führen können.
Die Anwendung dieser Bestimmung ist Führungsaufgabe. Die Einvernehmlichkeit ist mit grosser Sorgfalt zu erstellen, da sachlich hinreichende Gründe für eine Kündigung nicht vorliegen. Es liegt in der Natur von einvernehmlichen Beendigungen des Arbeitsverhältnisses, dass sowohl der Arbeitgeber wie aber auch die angestellte Person an der Beendigung ein Interesse haben. Die Führungsaufgabe besteht im Wesentlichen darin, die Leistungen bei Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen auf die unterschiedlichen Interessen abzustimmen. Letztlich sollen alle Beteiligten Vorteile aus der Auflösung des Arbeitsverhältnisses ziehen können.