Der Begleitausschuss sorgt für eine effiziente und kooperative Entscheidfindung im Rahmen der Sozialpartnerschaft. Die Arbeit des Begleitausschusses ersetzt Verhandlungen zwischen den Sozialpartnern nicht.
Absätze 2 und 3
Der Begleitausschuss der Sozialpartner muss aufgrund von anonymisierten Daten die Anwendung der Führungsinstrumente beurteilen können. Es handelt sich dabei vorab um eine übergeordnete Beobachtungs- und Controllingaufgabe aufgrund von Statistiken und anderen Informationen. Sie werden dem Begleitausschuss zum Teil aus den Unterlagen zum Reporting an den Bundesrat zur Verfügung gestellt.
Absatz 5
Wird der Begleitausschuss durch viele Begehren oder andere Umstände stark beansprucht, kann er zu seiner Entlastung einen paritätischen Ausschuss einsetzen, der Vorarbeiten leistet und dem Begleitausschuss Empfehlungen vorlegt.