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Kommentar zu BPV 108:
Begleitausschuss der Sozialpartner

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Der Begleitausschuss sorgt für eine effiziente und kooperative Entscheidfindung im Rahmen der Sozialpartnerschaft. Die Arbeit des Begleitausschusses ersetzt Verhandlungen zwischen den Sozialpartnern nicht.

Absätze 2 und 3

Der Begleitausschuss der Sozialpartner muss aufgrund von anonymisierten Daten die Anwendung der Führungsinstrumente beurteilen können. Es handelt sich dabei vorab um eine übergeordnete Beobachtungs- und Controllingaufgabe aufgrund von Statistiken und anderen Informationen. Sie werden dem Begleitausschuss zum Teil aus den Unterlagen zum Reporting an den Bundesrat zur Verfügung gestellt.

Absatz 5

Wird der Begleitausschuss durch viele Begehren oder andere Umstände stark beansprucht, kann er zu seiner Entlastung einen paritätischen Ausschuss einsetzen, der Vorarbeiten leistet und dem Begleitausschuss Empfehlungen vorlegt.