Das Arbeitsgesetz ist für die Angestellten der Bundesverwaltung mit Ausnahme der Artikel 6, 35 und 36a nicht anwendbar (vgl. Art. 3a ArG, SR 822.11). Artikel 17 BPG erklärt zusätzlich die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes über die wöchentliche Höchstarbeitszeit (inkl. Ausnahmebestimmungen) als anwendbar. Im Weiteren sind für Angestellte mit Schichtarbeit gemäss Arbeitsgesetz die entsprechenden Bestimmungen des Arbeitsgesetzes und der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (SR 822.111) anwendbar (Art. 35 Abs. 1 VBPV). Für Angestellte mit Einsätzen in festen Dienstplänen gibt es folglich praktisch keine Bestimmungen betreffend die Arbeitszeiten, sofern ihre Arbeit nicht als Schichtarbeit gemäss Arbeitsgesetz eingestuft werden kann. In der Bundesverwaltung gibt es nahezu keine Angestellten, deren Arbeit als Schichtarbeit im Sinne des Arbeitsgesetzes gilt. Daher besteht Bedarf für die Einführung von Schutzbestimmungen für Angestellte mit Einsätzen in festen Dienstplänen. Die Bestimmungen lehnen sich stark an das Arbeitsgesetz und die Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz an.
Die Absätze 1 bis 5 legen Grundsätze betreffend die Ruhezeiten und Pausen fest. Die Pausen (Abs. 2) müssen nicht zwingend in der Mitte der zu leistenden täglichen Arbeitszeit bezogen werden. Zu beachten bleibt Artikel 28 Absatz 4 VBPV, wonach die Angestellten je halben Arbeitstag eine bezahlte Pause von 15 Minuten beziehen dürfen. Diese Bestimmung ergänzt Artikel 10b Absatz 2 und ist auch für Angestellte mit festen Dienstplänen anwendbar. Bestimmungen über die wöchentliche Höchstarbeitszeit fehlen, da wie erwähnt das BPG die diesbezüglichen Bestimmungen des Arbeitsgesetzes für die Angestellten des Bundes als anwendbar erklärt. Es gilt dabei zu beachten, dass die diesbezüglichen Ausnahmebestimmungen betreffend Abweichung von der wöchentlichen Höchstarbeitszeit nur sehr zurückhaltend angewendet werden sollten. Als Nachtarbeit (Abs. 5) gelten die Zeiten nach Arbeitsgesetz (Art. 10): 23h bis 6h.
Die Absätze 6 und 7 regeln den Anspruch auf eine medizinische Untersuchung und Beratung. Die Notwendigkeit medizinischer Untersuchungen ergibt sich aus der Tatsache, dass regelmässig wiederkehrende Nachteinsätze belastend sind und das Risiko für gesundheitliche Schädigungen dadurch erhöht wird. Durch besondere Massnahmen oder durch die Empfehlung auf Nachtarbeit zu verzichten, lassen sich besondere Gefährdungen der Angestellten vermeiden. Die Erfahrung zeigt, dass sich gesundheitliche Gefährdungen mit zunehmendem Alter häufen. Deshalb besteht der Anspruch auf gesundheitliche Überwachung vor dem 45. Lebensjahr alle zwei Jahre, danach jährlich. Bei Anzeichen von Risiken ist eine Versetzung zu Tagesarbeit zu prüfen. Gleiches gilt für das Leisten von Nachtarbeit ab dem 60. Altersjahr. Die Untersuchungen und Beratungen müssen entsprechend dem Leitfaden des SECO zur medizinischen Vorsorge für Nacht- und Schichtarbeitende vorgenommen werden. Dauernachtarbeit liegt dann vor, wenn die Dauer der Nachtarbeit einen Zeitraum von drei Monaten ohne Wechsel mit Tagesarbeit pro Kalenderjahr überschreitet oder wenn die Angestellten einen Wechsel mit Tagesarbeit haben, aber mehr Nachtarbeit als Tagesarbeit leisten.
Absatz 8 räumt den Departementen die Kompetenz ein, Einsätze nach festen Dienstplänen zu bewilligen. Somit sind sie zuständig für die korrekte Anwendung der Schutzbestimmungen und verantwortlich für die Überprüfung der Dienstpläne. Die Departemente sind nur für die Genehmigung der Dienstpläne, nicht aber der Einsatzpläne zuständig. Der Dienstplan beinhaltet den Stundenplan mit Einschluss der Ruhezeit und Pausen sowie Schichtwechsel und allfälligen Abweichungen. Für die Einsatzpläne mit der konkreten Planung der Einsätze der einzelnen Angestellten sind die Verwaltungseinheiten zuständig. Die Möglichkeit von begründeten Abweichungen von den Absätzen 1-5 öffnet den Departementen einen gewissen Spielraum; dieser ist aber nur mit grosser Zurückhaltung wahrzunehmen. Bei der Abwägung, ob eine Abweichung vorgenommen werden soll, ist insbesondere zu beachten, dass die Substanz des Schutzgedankens der Bestimmungen der Absätze 1-5 nicht verloren geht. Wird von den Absätzen 1-5 abgewichen, sind die Gründe dafür in der Bewilligung aufzuführen.
Artikel 10b ist für Angestellte mit Schichtarbeit gemäss Arbeitsgesetz nicht anwendbar. Für diese Personalkategorie kommen weiterhin Artikel 35 VBPV und die entsprechend anwendbaren Bestimmungen des Arbeitsgesetzes und seinen Ausführungsbestimmungen zur Anwendung.