Absatz 1
Die Arbeitgeber sind aufgrund der Fürsorgepflicht sowie des Unfallversicherungsgesetzes (UVG), des Arbeitsgesetzes (ArG) und den dazu gehörenden Ausführungsbestimmungen (ArGV3) verpflichtet, die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz ihrer Angestellten nicht nur an den Arbeitsplätzen in ihren Räumlichkeiten, sondern auch an anderen Orten, an denen ihre Angestellten arbeiten, zu gewährleisten. Die Arbeitsplätze im Homeoffice müssen somit den Anforderungen des UVG, des ArG und der ArGV3 genügen. Gleiches gilt für die Arbeitsbedingungen (bspw. zum Schutz vor Stress oder psychischer Belastung). Die Arbeitgeber werden verpflichtet, ihre Angestellten über diese Themen regelmässig zu informieren und dafür zu sensibilisieren. Auch müssen sie die Einhaltung der genannten Vorschriften im Homeoffice und an anderen Arbeitsorten überprüfen, sofern die Angestellten regelmässig dort arbeiten. Bei sporadischem Arbeiten zu Hause (bspw. an einem halben Tag pro Monat) ist eine solche Prüfung nicht notwendig.
Für die Prävention von Gesundheitsrisiken im Homeoffice sind gemäss den vom SECO zur Verfügung gestellten Informationen (Merkblätter, Broschüren, Website, etc.) insbesondere folgende Aspekte zu beachten:
- Arbeitsorganisation (bspw. angemessene und klare Arbeitsinhalte und Anforderungen);
- psychosoziale Aspekte (bspw. soziale Beziehungen und Feedback);
- physische Arbeitsplatzumgebung (ergonomisches Mobiliar, Platzverhältnisse, Licht etc.);
- individuelle Wohnsituation (Abgrenzungsmöglichkeiten, Ruhe);
- Begrenzung der Arbeitszeiten und Einhaltung der gesetzlichen Pausen und Ruhezeiten.
Diesbezüglich kann auch die Betriebsgruppenlösung Bund die Ämter beraten und unterstützen.
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Einhaltung der genannten Vorschriften regelmässig zu überprüfen. Dies kann bspw. anlässlich des jährlich stattfindenden Personalbeurteilungsgesprächs geschehen, während dem die diesbezügliche Situation im Homeoffice besprochen wird.
Absatz 2
Die Angestellten sind verpflichtet, bei der Prüfung des Arbeitsplatzes bei mobilem Arbeiten mitzuwirken und den Arbeitgeber dabei zu unterstützen. Grundsätzlich ist eine Selbstdeklaration der Einhaltung der Vorgaben seitens der Angestellten ausreichend. Bestehen aber begründete Zweifel, dass der Arbeitsplatz nicht den Vorschriften des Gesundheitsschutzes entspricht, müssen sie auch eine angemessene visuelle Überprüfung (per Video oder Foto) der Arbeitsumgebung (Ort und Ausrüstung) zulassen und die gewünschten Auskünfte geben. Dabei muss die Privatsphäre der Angestellten respektiert werden. So sind die Angestellten beispielsweise nicht verpflichtet, ihrem Arbeitgeber Zugang zu ihren Räumlichkeiten zu gewähren. Werden die Vorgaben zum Gesundheitsschutz nicht erfüllt, muss der Arbeitgeber Nachbesserungen verlangen. Wird die Einhaltung der Vorschriften zum Gesundheitsschutz nicht bestätigt oder liegen offensichtliche Mängel vor, wird das mobile Arbeiten nicht bewilligt.
Absatz 3
Die Definition des mobilen Arbeitens umfasst hauptsächlich die Arbeit im Homeoffice. Es umfasst aber auch weitere Formen, wie bspw. Arbeit in Co-Working Spaces. Tätigkeiten im Aussendienst fallen nicht unter den Begriff des mobilen Arbeitens. Solche Tätigkeiten werden den Angestellten zugewiesen und müssen an den entsprechenden Arbeitsorten vorgenommen werden. Diese Arbeitsorte müssen deshalb nicht separat vereinbart werden, wie dies beim mobilen Arbeiten der Fall ist.