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Kommentar zu BPV 114:
Eidgenössisches Departement für Auswärtige Angelegenheiten (EDA)

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Nach Absatz 1 erlässt das EDA im Einvernehmen mit dem EFD die Vollzugsbestimmungen zu einigen Artikeln der BPV (Art. 81 bis 88 BPV), die in erster Linie Personal des EDA betreffen. Nach Absatz 2 kann das EDA im Einvernehmen mit dem EFD zu verschiedenen Artikeln der BPV für bestimmte Personalkategorien abweichende Bestimmungen erlassen. Damit wird besonderen, bereichsspezifischen Erfordernissen Rechnung getragen.