Kommentar zu BPV 116:
Eidgenössisches Finanzdepartement (EFD)

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Nach Absatz 1 erlässt das EFD – in seiner Rolle als Fachdepartement für das Personalwesen des Bundes (Art. 18) – die zum einheitlichen Vollzug der BPV erforderlichen Bestimmungen. Das EFD kann seine Gesetzgebungskompetenz nicht an das EPA delegieren (siehe auch Art. 18 Abs. 2 BPV.

Nach Absatz 2 kann das EFD – in seiner Rolle als Fachdepartement für das Zoll- und das Steuerwesen – im Einvernehmen mit dem EDI zu verschiedenen Artikeln der BPV für bestimmte Personalkategorien abweichende Bestimmungen erlassen. Damit wird besonderen, bereichsspezifischen Erfordernissen Rechnung getragen.

In die Liste der Artikel, für die das EFD im Einvernehmen mit dem EDI für das operativ tätige Personal des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG, nachfolgend «Personal») abweichende Bestimmungen erlassen kann, wird auch Artikel 10 b Absätze 1, 2 Buchstabe d und 3 aufgenommen. Die tägliche Mindestruhezeit gemäss Absatz 1, welche das Personal bisher einhält, beträgt aufgrund der speziellen Gegebenheiten zehn Stunden und damit eine Stunde weniger als im Arbeitsgesetz. Eine Reduktion der Mindestruhezeit für das Personal ist vertretbar, weil in den Ausführungsbestimmungen zum Arbeitsgesetz für das Bewachungs- und Überwachungspersonal eine tägliche Mindestruhezeit von sogar nur neun Stunden vorgesehen ist (Art. 45 i.V.m. Art. 9 der Verordnung 2 des Arbeitsgesetzes, SR 822.112). Eine Anwendung von Absatz 2 Buchstabe d betreffend die Pausenregelung hätte zur Folge, dass beim Personal pro Diensttour jeweils ein Angestellter mehr eingesetzt werden müsste. Der erhebliche personelle Mehraufwand wäre nicht zu bewerkstelligen und würde dem Personal sämtliche Flexibilität eines risikogerechten Ressourceneinsatzes entziehen. Betreffend Absatz 3 ist das Personal nicht in der Lage, jederzeit sicherzustellen, dass der Schichtwechsel in der Vorwärtsrotation erfolgt. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass das Personal keine Schichtarbeit im Sinne der Definition des Arbeitsgesetzes leistet. Nicht jede Diensttour ist personell gleich ausgestattet, und eine lagegerechte Führung erfordert die Möglichkeit von kurzfristigen Zuteilungen von Personal. In Anbetracht der Tatsache, dass die Vorwärtsrotation aus gesundheitlichen Gründen vorzuziehen ist, unternimmt das Personal Anstrengungen, den Schichtwechsel grundsätzlich gemäss dem Prinzip der Vorwärtsrotation vorzunehmen.

Aufgrund der Grösse des Personals mit 2200 Angestellten und der notwendigen Flexibilität, die zur Erfüllung der Aufgaben notwendig ist, rechtfertigt sich im Weiteren eine Ausnahme des Personals von Artikel 10b Absatz 8 BPV. Es gibt beim Personal rund 250 verschiedene Dienstpläne, die sich zudem monatlich ändern. Dabei sind kurzfristige Änderungen infolge unvorhergesehener Ereignisse wie bspw. Terror- oder Grenzalarm, Ausfall von Angestellten infolge Krankheit oder unvorhergesehene längere Einsätze infolge von Vorfällen noch nicht berücksichtigt. Das Personal arbeitet lagebedingt und ist deshalb täglich mehreren zwingenden Änderungen unterworfen. Aus diesen Gründen würde eine Kontrolle sämtlicher Dienstpläne durch das GS EFD einen unverhältnismässig grossen Aufwand generieren. Trotz dieser Ausnahmebewilligung ist das Personal angehalten, die anwendbaren übrigen Bestimmungen von Artikel 10b BPV bei der Ausarbeitung der Dienstpläne einzuhalten.