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Kommentar zu BPV 116c:
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. Juni 2007

Artikel BPV 116c öffnen

Übergang zur Vorruhestandsregelung

Artikel 116c regelt den Übergang von der VLVA zur Vorruhestandsurlaubsregelung. Das EFD beantragte am 8. Juni 2007 dem Bundesrat, das dem Leistungsprimat angelehnte Pensionierungssystem für Angehörige von besonderen Personalkategorien (namentlich Berufsmilitär und Angehörige des GWK) gleichzeitig mit der Einführung des Beitragsprimats auf den 1. Juli 2008 zu revidieren und durch eine sog. arbeitsrechtliche Regelung zu ersetzen.

Bis am 30. Juni 2008 galt ein System wonach ab dem 58. Altersjahr die maximale Rente von PUBLICA und die vom Arbeitgeber finanzierte Überbrückungsrente bezogen werden konnte. Zusätzlich gab es noch eine Arbeitgeberzusatzleistung (Art. 33 Abs. 6 und 7 BPV; AS 2001 2206), so das gut 80 Prozent des bisherigen Lohnes bis zum Beginn der AHV-Rente bezogen werden konnten. Zusätzlich zur BPV regelte die Verordnung über die Leistungen bei vorzeitigem Altersrücktritt von Bediensteten in besonderen Dienstverhältnissen vom 2. Dezember 1991(AS 1992 388) weitere militärspezifische Fragen des Rücktritts. Deren Artikel 16 beinhaltete eine hochkomplexe Lösung für den sukzessiven Abbau der AGZL, die seit 2004 nur noch bis zum 62. Altersjahr ausgerichtet wurde. Die ganze Regelung für die besonderen Personalkategorien wurde oft auch einfach kurz "VLVA-Regelung" genannt.

Damit die betroffenen Angehörigen des Berufsmilitärs (Berufsunteroffiziere, Berufsoffiziere und hauptamtliche höhere Stabsoffiziere1) und des Grenzwachtkorps (GWK) keine Sonderopfer erbringen mussten, wurde die Abfindung für eine bis am 30. Juni 2015 dauernde Übergangsphase nach Artikel 116Absatz 2 BPV auf 75 Prozent des Jahreslohnes erhöht. Danach würde sie nur noch 50 Prozent betragen (Art. 88h BPV). Unter Sonderopfer verstand man allfällige zusätzliche finanzielle "Beeinträchtigungen" neben den höheren Beiträgen, Wegfall der Leistungsgarantie usw., die ohnehin schon durch das Beitragsprimat verursacht werden. So stellte man z.B. fest, dass wegen der ab 1. Juli 2008 weggefallenen AGZL, insbesondere die älteren Angehörigen des GWK und des Berufsmilitärs eine zusätzliche Einbusse von 50 bis 75 Prozent eines Jahreslohnes erleiden würden.

Alle, die nach dem 30.6.1957 (HSO nach dem 30.6.1955) geboren wurden, erhalten nur noch 50 Prozent des Jahreslohnes als Abfindung (Art. 116c Abs. 2 i.V.m. Art. 88h BPV). Aber auch das gilt nicht ewig. Artikel 116c wäre somit ab dem 1.7.2015 nicht mehr anwendbar gewesen, weil die Übergangsgeneration "abgewickelt" gewesen wäre. Es sollte aber anders kommen!

Übergang zur Versicherungslösung (Art. 8 VPABP)

Die Bestimmungen über den vorzeitigen Altersrücktritt und den Vorruhestand für besondere Personalkategorien Artikel 33 bis 34a und 88g bis 88j BPV (AS 2007 2871; 2008 577, 2181; 2009 6417; 2010 2649) wurden am 1. Juli 2013 durch die Verordnung über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP, SR 172.220.111.35; AS 2013 771) ersetzt. Die neue so genannte Versicherungslösung zeichnet sich dadurch aus, dass die besonderen funktionsbedingten Anforderungen und Belastungen durch zusätzliche Beiträge des Arbeitgebers an die berufliche Vorsorge abgegolten werden. Dafür wurden in der VRAB im Anhang 6a die besonderen Personalkategorien je eigene Zusatzpläne geschaffen. Entfallen die Voraussetzungen für die zusätzlichen Beiträge, so entfällt auch die Versicherung im Zusatzplan. Danach ist die betreffende Person wiederum in dem ihrer Lohnklasse entsprechenden Vorsorgeplan nach Artikel 24 VRAB versichert. Das im Zusatzplan angesparte Guthaben bleibt der versicherten Person jedoch erhalten. Die vom Arbeitgeber bezahlten zusätzlichen Sparbeiträge bewirken, dass beim Altersrücktritt die Altersrente erhöht wird. Im Risikofall (Tod und Invalidität) werden diese Beiträge – analog den von den Versicherten allenfalls selbst bezahlten sog. freiwilligen Beiträgen nach Artikel 25 VRAB – dem Angestellten bzw. seinen Hinterbliebenen als Kapitalabfindung ausbezahlt (Art. 43 Abs. 2 und Art. 55 Abs. 2 VRAB). Die Rechtsgrundlage für überparitätische Arbeitgebersparbeiträge besteht heute schon in Artikel 32g Absatz 4 Bundespersonalgesetz (BPG; SR 172.220.1).

Im Gegensatz zu 2008 hat man aber eine Übergangsfrist vorgesehen, so dass die Vorruhestandsartikel in der BPV insbesondere auch die Übergangsbestimmung (Art. 116c BPV) für einige Angehörigen der besonderen Personalkategorien noch eine Weile weitergelten (Art. 8 Abs. 1 VPABP). Nach Artikel 8 der VPABP gelten die Artikel 33–34a, 88g–88j und 116c BPV nur noch für:

Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a BPV und Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a Ziffer 1, Buchstabe b Ziffer 1 sowie Buchstaben c und d der Verordnung vom 19. November 2003 über den militärischen Flugdienst (SR 512.271), die beim Inkrafttreten dieser Verordnung das 53. Altersjahr vollendet haben,

Testpilotenpersonal der armasuisse nach Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe b BPV, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung das 57. Altersjahr vollendet haben;

Angehörige des Grenzwachtkorps nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b BPV, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung das 53. Altersjahr vollendet haben.

Versetzungspflichtige Angestellte des EDA, Rotationspersonal der DEZA und hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere, die das 57. Altersjahr vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung vollenden, können bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung bei der zuständigen Stelle nach Artikel 2 BPV schriftlich die Pensionierung nach dem geltenden Recht verlangen. Hauptamtlichen höheren Stabsoffizieren im Range eines Brigadiers steht dieses Wahlrecht zu, wenn sie das 55. Altersjahr vor dem 1. Juli 2013 vollenden.

Diese Übergangsregelung überschneidet sich teilweise mit jener, die 2008 für die gleichen Personalkategorien in Artikel 116c BPV vorgesehen wurde, als das System des Vorruhestandsurlaubs eingeführt wurde.

Überlappende Übergangsbestimmungen

a. Übergangsgeneration nach Artikel 116c BPV (Grafik 1. Zeile grünes Feld)

Wurde ein Angehöriger der besonderen Personalkategorien zwischen dem 30. Juni 1950 und dem 30. Juni 1957 geboren, so kam für ihn die Übergangsregelung von Artikel 116c BPV zur Anwendung, weil er am 1. Juli 2008 das 51. (Berufsoffiziere und Berufsunteroffiziere und Angehörige des GWK), das 53. (Brigadiers) oder 55. (Divisionäre; Korpskommandanten, Flugdienstpersonal) Altersjahr vollendet hatte. Das bedeutet für diese Generation, dass sie in Abweichung von Artikel 88h BPV bei Beginn des Vorruhestandes als Abfindung nicht bloss einen halben, sondern drei Vierteln eines Jahreslohnes erhält.

b. Neurechtliche Übergangsgeneration (Art. 8 VPABP; Grafik, braunes Feld)

Für Angehörige der besonderen Personalkategorien, die am 30. Juni 2013 das 53. (Angehörige des Berufsmilitärs und des GWK sowie das Flugdienstpersonal) bzw. das 57. Altersjahr (Testpilotenpersonal armasuisse) Altersjahr vollendet haben, gilt die Vorruhestandsregelung weiterhin. Die Nutzniessenden der neurechtlichen Übergangslösung wurden zwischen dem 30. Juni 1956 und 30. Juni 1960 geboren. Ein Teil der Angehörigen der altrechtlichen Übergangsgeneration fällt aber auch unter die Übergangsregelung von Artikel 8 VPABP.

c. Neurechtliche Übergansgeneration mit Anspruch auf drei Viertel Jahreslohn Abfindung (Grafik, gelbes Feld)

Ein Teil der neurechtlichen Übergangsgeneration fällt noch unter die Übergangsbestimmung von Artikel 116c Absatz 2 Buchstabe a BPV und kommt in den Genuss der Abfindung von 75 Prozent des Jahreslohnes. Es handelt sich um die zwischen dem 30 Juni 1955 und 30. Juni 1957 geborenen. Das sind somit all jene, die am 1. Juli 2008 sowohl das 51. Altersjahr und am 30.6.2013 das 53. Altersjahr vollendet hatten.

d. Neurechtliche Übergansgeneration mit Anspruch auf einen halben Jahreslohn Abfindung (Grafik, blaues Feld)

Der andere Teil der neurechtlichen Übergangsgeneration fällt noch unter die Vorruhestandsurlaubsregelung (Art. 33 ff. BPV), kommt jedoch nur noch in den Genuss der Abfindung von 50 Prozent eines Jahreslohnes. Es sind jene, die zwischen 1.7.1957 und 30.6.1960 geborenen wurden. Sie hatten am 1. Juli 2008 keines der von Artikel 116c verlangten Altersjahre vollendet und fallen deshalb unter Artikel 88BPV(Grafik, blaues Feld.

  • 1 HSO
Abbildung «Überlappende Übergangsbestimmungen»