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Kommentar zu BPV 116e:
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. Mai 2013

Artikel BPV 116e öffnen

Absatz 1

Diese Übergangsbestimmung ermöglicht, den Angestellten auch die Anstellungsjahre vor dem 1. Juli 2013, die von Unterbrüchen begleitet waren, anzurechnen. Ansonsten könnte beispielsweise der Fall eintreten, dass eine angestellte Person, die unter dem bis am 30. Juni 2013 geltenden Recht eine Treueprämie für 20 Anstellungsjahre erhalten hätte, unter dem ab dem 1. Juli 2013 geltenden Recht aufgrund eines Aus- und Wiedereintritts kurz vor Ablauf der 20 Anstellungsjahre nur noch eine Treueprämie für 5 Anstellungsjahre erhalten würde. Zudem wird verhindert, dass eine angestellte Person in weniger als fünf Jahren zwei Treueprämien erhält (2 Anstellungsjahre, 2 Jahre Unterbruch, 3 Anstellungsjahre: Treueprämie 2012; ohne Übergangsbestimmung erhielte sie 2014 eine weitere Treueprämie, da sie dann 5 unterbruchlose Jahre hätte).

Damit diese Bestimmung anwendbar ist, muss die angestellte Person am 30. Juni 2013 und am 1. Juli 2013 in einer Verwaltungseinheit gemäss Artikel 1 BPV angestellt gewesen sein.

Absatz 2

Dieser Absatz präzisiert, dass bei Austritten aus der Bundesverwaltung und bei Wiedereintritten nach dem 30. Juni 2013 Absatz 1 nicht zur Anwendung gelangt, da sonst die Voraussetzung von Artikel 73 Absatz 5, wonach für die Berechnung der Anzahl Anstellungsjahre nur die unterbruchlose Anstellung berücksichtigt wird, umgangen werden könnte.