Absatz 1
Absatz 1 steht mit der Anpassung von Artikel 64abis Absatz 4 im Zusammenhang. Keine Anwendung erfolgt ebenfalls für Angehörige des Berufsmilitärs und des Grenzwachtkorps, für die die altrechtliche Vorruhestandsurlaubsregelung im Sinne einer Übergangslösung weitergilt (Art. 8 Abs. 1 VPABP). Gleiches gilt auch für höhere Stabsoffiziere im Range eines Brigadiers, die nach Artikel 8 Absatz 2 VPABP sich für die Anwendung der altrechtlichen Vorruhestandsregelung entschieden haben.
Absatz 2
Dieser Absatz bestimmt, dass alle Angestellten, die zum Inkrafttreten der Änderung das 59. Altersjahr oder ein höheres Altersjahr vollendet haben (spätestens geboren am 31. Juli 1955) noch in den Genuss der geltenden Finanzierung der Überbrückungsrente nach Artikel 88f (einschliesslich Anhang 1) BPV kommen. Diese Übergangsregelung gilt bis am 31. Juli 2017. Eine heute 59-jähriger angestellte Person, die spätestens am 31. Juli 2015 60 Jahre alt wird, kann somit bis am 31. Juli 2017, dannzumal wird sie das 62 Altersjahr vollendet haben, nach den geltenden Bestimmungen in Pension gehen. Geht sie später, so gilt auch für diese angestellte Person das neue Recht.
Für Angestellte, die nach dem Inkrafttreten der Änderung das 59. Altersjahr vollenden gilt die neue Regelung mit den neuen Bedingungen (Anstellungsdauer, 5%-Beteiligung ab dem vollendeten 60. bis 62. Altersjahr).
Absatz 3
Im Rahmen der technischen Umsetzung der neuen Abhängigkeit der Arbeitgeberbeteiligung an der Finanzierung der Überbrückungsrente von der Anstellungsdauer, zeigten sich technisch und historisch bedingte Unzulänglichkeiten. Daraus ergaben sich auch Ungenauigkeiten in Bezug auf den durchschnittlichen Beschäftigungsgrad. So wurden etwa bezogene Urlaube oder Aus- und Wiedereintritte nicht einheitlich erfasst und in das Personalinformationssystem eingepflegt. Die durchschnittlichen Beschäftigungsgrade wurden mit dem Primatwechsel per 1. Juli 2008 von PUBLICA übernommen und im IPDM hinterlegt. Auf diesen Werten berechneten die Dienststellen dann die bei Altersrücktritten mit Überbrückungsrente notwendigen durchschnittlichen Beschäftigungsgrade. Es zeigte sich, dass für angestellte Personen, die seither teilweise oder unbezahlte Urlaube bezogen haben, die Vereinbarungen nach Artikel 40 Absatz 5 Buchstabe b VBPV nicht in allen Fällen getroffen bzw. in das Personalinformationssystem eingepflegt wurden.
Vor diesem technischen und historischen Hintergrund ist es vertretbar, die heute vorhandenen Anstellungsperioden und durchschnittlichen Beschäftigungsgrade wie sie sich bei Inkrafttreten dieser Änderung darbieten, zu übernehmen. Eine Nacherfassung aller Vorfälle ist nicht mehr möglich bzw. administrativ nicht zu bewältigen. Die Unmöglichkeit einer Nacherfassung liegt bereits darin, dass das geltende Personalinformationssystem die vorhandenen Daten aus dem bis 2001 bestehenden System PERIBU übernommen hat. Die Daten aus PERIBU können indessen nicht mehr aktiviert werden.