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Kommentar zu BPV 116g:
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. November 2017

Artikel BPV 116g öffnen

Absatz 1

Bei Angestellten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits eine Arbeitsmarktzulage erhalten, beginnt die Frist von fünf Jahren nach Artikel 50 Absatz 1 BPV erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen. Die Gewährung der Arbeitsmarktzulage hängt dabei wie bisher davon ab, ob bei der jährlichen Überprüfung die Voraussetzungen für die Ausrichtung weiterhin gegeben sind (Art. 17 VBPV).

Absatz 2

Verwaltungseinheiten nach Artikel 1 Absatz 1 BPV, deren Anteil an höher eingereihten Stellen gemäss Artikel 52 Absatz 6 BPV zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung mehr als 2 Prozent beträgt, müssen den neuen Höchstwert nicht schon beim Inkrafttreten erreichen. Daher sind sie nicht verpflichtet, bestehende Höhereinreihungen beim Inkrafttreten der Revision rückgängig zu machen. Weitere Stellen dürfen erst dann höher eingereiht werden, wenn dadurch die Quote von 2 Prozent nicht überschritten wird.