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Kommentar zu BPV 116h:
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. November 2017

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Diese Übergangsbestimmung stellt sicher, dass alle Angestellten, die zum Inkrafttreten der Änderung per 1.7.2018 das 60. oder ein höheres Altersjahr vollendet haben (spätestens geboren am 30. Juni 1958) bei einer vorzeitigen Pensionierung noch in den Genuss der bisherigen Finanzierung der Überbrückungsrente nach Artikel 88f (einschliesslich Anhang 1) BPV kommen. Diese Übergangsregelung soll verhindern, dass die von der Kassenkommission PUBLICA vorgesehenen Abfederungsmassnamen betreffend die Senkung des technischen Zinssatzes per 1.1.2019 für angestellte Personen, die das 60. Altersjahr zum Zeitpunkt der Senkung vollendet haben, ihre Wirkung nicht verlieren.