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Kommentar zu BPV 116j:
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. November 2020

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Übergangsbestimmung für Angestellte in den Lohnklassen 31 und höher, denen vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anpassung eine zusätzliche Lohnklasse gemäss Artikel 52 Absatz 6 BPV gewährt worden ist. Die Stellen der betroffenen Angestellten werden erst dann tiefer eingereiht, wenn die zuständige Stelle nach Artikel 2 dies gestützt auf Art. 52 Abs. 7bis BPV entscheidet.