Übergangsbestimmung für Angestellte in den Lohnklassen 31 und höher, denen vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anpassung eine zusätzliche Lohnklasse gemäss Artikel 52 Absatz 6 BPV gewährt worden ist. Die Stellen der betroffenen Angestellten werden erst dann tiefer eingereiht, wenn die zuständige Stelle nach Artikel 2 dies gestützt auf Art. 52 Abs. 7bis BPV entscheidet.