Absatz 1
Diese Bestimmung regelt die Weiterarbeit derjenigen weiblichen Angestellten, deren AHV-Referenzalter infolge der stufenweisen Erhöhung vor der Vollendung des 65. Altersjahres endet. Damit wird klargestellt, dass Frauen, die zwischen 1960 und 1963 geboren wurden und deren Arbeitsvertrag infolge Erreichens des Referenzalters geendet hat, bis zur Vollendung des 65. Altersjahrs weiterarbeiten können. Formell wird infolge der von Gesetzes wegen vorgesehener Beendigung des bisherigen Arbeitsvertrags (Art. 10 Abs. 1 BPG) ein neuer befristeter Arbeitsvertrag mit den gleichen Anstellungsbedingungen abgeschlossen. Die Dauer der Befristung bis zur Vollendung des 65. Altersjahres wird durch die Arbeitnehmerin bestimmt. Das befristete Arbeitsverhältnis kann entweder aus wichtigen Gründen einseitig oder durch einen schriftlichen Aufhebungsvertrag im gegenseitigen Einvernehmen beendet werden (vgl. dazu den Kommentar zu Art. 28 BPV). Die betroffenen Arbeitnehmerinnen müssen spätestens sechs Monate vor Erreichen des AHV-Referenzalters bei der zuständigen Stelle den Anspruch auf Weiterbeschäftigung geltend machen. Diese Regelung ermöglicht es den Verwaltungseinheiten, bei einem Verzicht auf eine Weiterbeschäftigung die Nachfolgeregelung rechtzeitig an die Hand zu nehmen. Der Anspruch auf eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses über das 65. Altersjahr hinaus kann bei der Beendigung von befristeten Verträgen nicht geltend gemacht werden, da bei diesen Verträgen der Grund für die Beendigung nicht das Erreichen des AHV-Referenzalters ist.
Absätze 2-4
44a Absatz 2, 88f Absatz 1 und 105b Absatz 3 Buchstabe c BPV werden durch Übergangsbestimmungen ergänzt, die spezifisch den Fall von weiblichen Angestellten regeln, die von der schrittweisen Erhöhung des Referenzalters betroffen sind.