Die Bestimmungen zur neuen Personalbeurteilung (Art. 15 und 16) treten per 1. Januar 2026 in Kraft. Die Personalbeurteilung im Herbst 2026 wird deshalb nach dem neuen Personalbeurteilungssystem durchgeführt. Massgebend für die Beurteilung sind die Erfüllung der Anforderungen gemäss Stellenbeschreibung und Verhaltenskodex für das Personal der Bundesverwaltung sowie die Erreichung allfällig vereinbarter Ziele. Die Beurteilung wird in Worten und nicht mehr in Beurteilungsstufen erfolgen. Werden die Anforderungen übertroffen oder nicht bzw. nur teilweise erfüllt, werden die Vorgesetzten dies bei der Beurteilung schriftlich begründen müssen.
Absätze 1 und 2
Per 1. Januar 2027 werden die aktuellen Löhne des Jahres 2026 inklusive der bis zum 31. Dezember 2026 geltenden Ortszuschläge in das optimierte Lohnsystem überführt. Liegt der Lohn von Angestellten inklusive Ortszuschlag am 31. Dezember 2026 unter dem von der Anfangslohnkurve vorgegebenen Betrag für das entsprechende Erfahrungsjahr, wird der Lohn per 1. Januar 2027 auf diesen Betrag angehoben.
Absatz 3
Zum Zeitpunkt der Personalbeurteilung im Herbst 2026 erhalten die Vorgesetzten einen Systemvorschlag für die Lohnentwicklung ihrer Mitarbeitenden. Sie kennen auch die Relativlagen ihrer Mitarbeitenden, die ab Januar 2027 gelten. Gestützt darauf können sie im Herbst 2026 Anträge stellen, die vom Systemvorschlag abweichen (gemäss Art. 39a Abs. 1–3). Die Lohnentwicklung und die Abweichungen von der Lohnentwicklung per 1. Januar 2027 basieren somit auf den Entscheiden, die im Herbst 2026 getroffen werden. Die entsprechende Lohnentwicklung wird am 1. Januar 2027 lohnwirksam. Die Lohnentwicklung wird auf den Lohn gemäss Absatz 1 gewährt. Zuerst erfolgt die Lohnentwicklung nach Artikel 39 Absatz 5 und in einem zweiten Schritt die allfällige Anhebung des Lohns auf den den Erfahrungsjahren entsprechenden Betrag der Anfangslohnkurve.
Das System generiert für Mitarbeitende, deren Lohn nach der Überführung auf oder über dem Ziellohn ihrer vertraglichen Lohnklasse liegen wird, keinen automatischen Vorschlag für eine Lohnerhöhung. In solchen Fällen haben die Vorgesetzten im Herbst 2026 die Möglichkeit, wenn die Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 1 übertroffen werden, eine Erhöhung von bis zu 0,5 Prozentpunkten des aktuellen Jahreslohnes zu beantragen, wobei mit der Erhöhung maximal der Höchstbetrag der jeweiligen Lohnklasse erreicht werden darf.
Wird der Lohn nach der Überführung auf oder über der Lohnentwicklungskurve ihrer vertraglichen Lohnklasse liegen, jedoch den Ziellohn noch nicht erreichen, wird ein Lohnentwicklungsvorschlag generiert. In solchen Fällen können die Vorgesetzten, wenn die Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 1 übertroffen werden, zusätzlich eine Erhöhung von bis zu 0,5 Prozentpunkten beantragen (Art. 39a Abs. 1 Bst. a). Erfüllen die Mitarbeitenden die Anforderungen nicht vollumfänglich, reduzieren die Vorgesetzten die Lohnentwicklung, die vom System vorgeschlagen wird (Art. 39a Abs. 2). Werden die Anforderungen nicht erfüllt, wird auf eine Lohnentwicklung verzichtet (Art. 39a Abs. 3).
Wird der Lohn nach der Überführung unter der Lohnentwicklungskurve, aber über der Anfangslohnkurve liegen, wird ein Lohnentwicklungsvorschlag generiert, der den Lohn schrittweise an die Lohnentwicklungskurve heranführt. In einem solchen Fall können die Vorgesetzten, wenn die Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 1 übertroffen werden, zusätzlich eine Erhöhung von bis zu 1,0 Prozentpunkten beantragen (Art. 39a Abs. 1 Bst. b BPV). Erfüllen die Mitarbeitenden die Anforderungen nicht vollumfänglich, reduzieren die Vorgesetzten die Lohnentwicklung, die vom System vorgeschlagen wird (Art. 39a Abs. 2). Werden die Anforderungen nicht erfüllt, wird auf eine Lohnentwicklung verzichtet (Art. 39a Abs. 3).
Absatz 4
Die Höhe der Funktionszulagen und der Arbeitsmarktzulagen, die vor dem 1. Januar 2027 gewährt wurden, richtet sich nach dem bisherigen Recht. Funktionszulagen, die ab dem 1. Januar 2027 gewährt werden, richten sich nach dem neuen Recht.