Absatz 1
Die Pflicht des Arbeitgebers, einen Reintegrationsprozess zur Wiedereingliederung ins Berufsleben von seinen aufgrund von Krankheit oder Unfall in ihrer Arbeitsfähigkeit verhinderten oder eingeschränkten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu eröffnen, ist Ausdruck der im Arbeitsrecht allgemein gültigen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber seinen Angestellten. Es bestehe jedoch kein absolutes und unbeschränktes Recht auf berufliche Reintegration. Dieser Anspruch ist beschränkt auf die sinnvollen und dem Arbeitgeber zumutbaren Massnahmen. Der Reintegrationsprozess läuft parallel und unabhängig von allfälligen Beendigungsgründen, welche zu einer Kündigung führen könnten.1
Der Einbezug der Personal- und Sozialberatung (PSB) bei der Wiedereingliederung von erkrankten oder verunfallten Angestellten richtet sich nach den Kriterien des Leitfadens „Betriebliches Case Management“.
In Absatz 2 wird explizit die Pflicht von erkrankten oder verunfallten Angestellten, bei Eingliederungsmassnahmen des Arbeitgebers mitzuwirken, verankert. Diese Pflicht kann Auswirkungen auf die Kündigung bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit und Unfall (siehe Art. 31b nachfolgend) und die Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall (siehe Art. 57 Abs. 4 nachfolgend) haben.
Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil des BVGer A-5159/2017 vom 18.2.2019, E. 4.1.3.) muss im Übrigen innerhalb der ganzen Bundesverwaltung nach einer vergleichbaren zumutbaren Arbeit gesucht werden, bevor der Arbeitgeber einer angestellten Person aufgrund mangelnder Eignung oder Tauglichkeit kündigt. Dies, weil dieser Kündigungsgrund für die Gerichte im Normalfall als unverschuldet gilt.