Absätze 1 und 2
Diese Bestimmungen stellen die rechtliche Grundlage für die Durchführung von befristeten Pilotversuchen dar, bei denen von den Bestimmungen der Bundespersonalverordnung abgewichen werden kann. Im Lichte der sich verändernden Arbeitswelt können mit einem experimentellen Vorgehen in einem zeitlich und thematisch eingegrenzten Pilotversuch wertvolle Erfahrungen und Erkenntnisse gesammelt werden. Diese sollen die Entscheidgrundlagen schaffen für eine mögliche Weiterentwicklung der Arbeitsbedingungen. Das Spektrum von Artikeln, die Gegenstand eines Pilotversuchs sein können, ist bewusst breit gewählt. Damit sollen Innovationen in allen Themen des Personalbereichs ermöglicht werden. Pilotversuche sollen im Sinne eines agilen Vorgehens möglichst rasch Erkenntnisse über bestimmte Aspekte liefern. War ein Pilotversuch erfolgreich und wird eine entsprechende Änderung von der Bundeskanzlei und den Departementen befürwortet, können Anpassungen der Rechtsgrundlagen vorgeschlagen werden.
Die Bestimmungen des Bundespersonalgesetzes (BPG; 172.220.1) und der anderen Bundesgesetze müssen bei der Durchführung der Pilotversuche eingehalten werden. Dies gilt insbesondere auch für die Einhaltung von zwingendem bzw. relativ zwingendem OR-Recht (Art. 37 Abs. 4 BPG in Verbindung mit Artikel 361 f. OR). Werden im Rahmen von Pilotversuchen Personendaten bearbeitet, sind zwingend die bundespersonalrechtlichen Bestimmungen zur Bearbeitung von Personendaten, insbesondere die Bestimmungen der Verordnung über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals (BPDV) einzuhalten und der Datenschutz zu gewährleisten.
Absatz 3
Im Idealfall werden Pilotversuche auf freiwilliger Basis durchgeführt. Es ist aber möglich, dass ein Pilotversuch eine breite Teilnehmerschaft voraussetzt, um repräsentativ für eine Bewertung zu sein bzw. um die erwünschten Erkenntnisse gewinnen zu können. Mitarbeitende können daher auch von Amtes wegen verpflichtet werden, an Pilotversuchen teilzunehmen. Von vertraglichen Rechten (bspw. Arbeitsort, Beschäftigungsgrad, etc.) kann nur mit dem Einverständnis der Teilnehmenden des Pilotversuchs abgewichen werden. Aus diesem Grund sind beispielsweise Änderungen der Funktion, des Arbeitsorts, des Beschäftigungsgrades und der Lohnklasse im Rahmen eines Pilotversuches nur mit Einwilligung der betroffenen Mitarbeitenden zulässig.
Absatz 4
Pilotversuche sind immer befristet. In diesem Sinne können sie keine wohlerworbenen Rechte begründen. Der Zeitrahmen für die Durchführung der Pilotversuche soll so kurz wie möglich sein. Eine Dauer von einem Jahr soll eher die Ausnahme bleiben. Trotz dieses Grundsatzes kann es vorkommen, dass ein Pilotversuch um maximal ein Jahr verlängert werden kann. Dies kann der Fall sein, wenn ein konkreter Pilotversuch nur über einen längeren Zeitrahmen beurteilt werden kann (z. B. Personalbeurteilung).