Kommentar zu BPV 2:
Zuständige Stelle

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Absatz 1

Die GPK-N empfahl dem Bundesrat in einem Bericht vom 15. November 20131 u.a. den Umfang seiner Wahlzuständigkeit gemäss Artikel 2 Absatz 1 BPV zu überprüfen, um den Bundesrat zu entlasten. Diese führte zu einer Revision dieser Bestimmung, indem die Wahlzuständigkeit des Bundesrates2 eingeschränkt wurde. Die Generalsekretäre und Generalsekretärinnen, die Staatssekretäre und Staatssekretärinnen, die Amtsdirektoren und Amtsdirektorinnen sowie der Vizekanzler oder die Vizekanzlerin werden weiterhin vom Bundesrat gewählt.

Hinsichtlich der Wahl der Missionschefs und Missionschefinnen sowie der höheren Stabsoffiziere wurde im Sinne der GPK geprüft, ob auf deren Wahl durch den Bundesrat verzichtet werden könnte. Obwohl die Botschafter und Botschafterinnen fachlich und administrativ dem EDA bzw. dessen Departementschef oder der Departementschefin unterstellt sind, dienen diese de facto sämtlichen Departementen. Mit der Ernennung durch den Gesamtbundesrat werden die Botschafter und Botschafterinnen den Interessen sämtlicher Departemente und somit dem Gesamtbundesrat verpflichtet. Die Funktion des Botschafters bzw. der Botschafterin erhält damit im Ausland eine erhöhte Legitimität. Die Wahlzuständigkeit des Bundesrates wurde daher beibehalten. Zum selben Resultat führte die Abklärung der Wahlzuständigkeit des Bundesrates für die höheren Stabsoffiziere. Die Ernennung derselben ist sowohl gesellschaftspolitisch, als auch in der geschichtlichen Betrachtung und im internationalen Vergleich eine sensible Angelegenheit. Die Ernennung durch den Bundesrat ist Teil der demokratischen Kontrolle der Streitkräfte, ein Element, das insbesondere auch wichtig ist hinsichtlich der rechtsstaatlichen Grundsätze, welche die Schweiz in ihrem internationalen Engagement vertritt. Die höheren Stabsoffiziere werden zudem durch die Ernennung durch den Bundesrat stärker dem Gesamtstaat verpflichtet und erhalten dadurch eine erhöhte Legitimität innerhalb der Departementsstruktur. Die Wahlzuständigkeit des Bundesrates wurde daher auch für die höheren Stabsoffiziere beibehalten.

Absatz 1bis

Stellvertreter und Stellvertreterinnen der Funktionen in Absatz 1 Buchstabe a, b und d werden seit dem 1. Januar 2015 von der jeweiligen Departementsvorsteherin bzw. dem jeweiligen Departementsvorsteher  gewählt. Diese Personen sind bei einem Ausfall der Amtsinhabenden direkt gegenüber den Departementsvorstehenden verantwortlich und sollen daher von diesen gewählt werden. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass Stellvertretende primär für eine Stammfunktion gewählt werden, z. B. als Abteilungschef oder Abteilungschefin eines Fachbereiches, und in die Stellvertreterfunktion eines/einer Amtsdirektors/in oder eines/r Generalsekretärs/in in der Regel erst nachträglich als Zusatzfunktion gewählt werden. Auf die Wahl durch den Bundesrat in diese Zusatzfunktion wurde verzichtet. Übernimmt der Stellvertreter und die Stellvertreterin jedoch während eines über die Dauer üblicher Abwesenheiten (z. B. Ferien, kürzere Krankheiten, Militärdienst etc.) hinausgehenden Zeitraums ad interim die Funktion einer durch den Bundesrat gewählten Person, ist der Bundesrat mit einer vertraulichen Informationsnotiz über die Interimslösung zu informieren. Auf die gleiche Weise informieren die Departemente den Bundesrat über die Wahl von hohen Kadern, die mit dem neuen Absatz 1bis von Artikel 2 BPV in die departementale Verantwortung übergehen (stellvertretende Direktorinnen und Direktoren, Staatssekretäre und Staatssekretärinnen sowie Generalsekretärinnen und Generalsekretäre).

Absatz 3

Die übrigen Arbeitgeberentscheide für die Personalkategorien nach den Absätzen 1 und 1bissind an die Departemente delegiert. 

Absätze 4 und 5

Gemäss den Absätzen 4 und 5 regeln die Departemente die Zuständigkeit für sämtliche Arbeitgeberentscheide für ihr übriges nicht in den Absätzen 1 bis 2 erwähnte Personal, soweit das BPG, andere übergeordnete Erlasse, diese Verordnung oder andere Erlasse des Bundesrates nichts Anderes bestimmen. Die Zuständigkeit für Arbeitgeberentscheide im Sinne von Absatz 4 wird bei den Bundesämtern oder den ihnen gleichzustellenden Organisationseinheiten vermutet, sofern die Departemente nichts anderes bestimmen. Mit „gleichzustellenden Organisationen“ sind jene Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung gemeint, die der BPV unterstehen und mit den Bundesämtern gleichzustellen sind, jedoch nicht als Bundesämter bezeichnet werden (z. B. OZD, Luftwaffe, Heer etc.).

Ausserparlamentarische Kommissionen (APK) fallen nicht unter «gleichzustellende Organisationen». Diese sind Teil der dezentralen Bundesverwaltung3 und haben keine eigene Rechtspersönlichkeit sowie auch keinen Arbeitgeberstatus. Die Sekretariate der APK werden unter Vorbehalt abweichender spezialrechtlicher Bestimmungen durch die zentrale Bundesverwaltung geführt. Das Personal der APK-Sekretariate untersteht dem BPG, sofern spezialgesetzliche Bestimmungen oder die Kommissionseinsetzungsverfügung nicht anderes enthalten4. Somit gehören die Angestellten der APK-Sekretariate unter Vorbehalt abweichender spezialrechtlicher Bestimmungen zur zentralen Bundesverwaltung und fallen damit grundsätzlich in die personalrechtliche Zuständigkeit der in der Kommissionseinsetzungsverfügung bezeichneten Verwaltungsstelle. Gestützt auf Artikel 2 Absatz 4 BPV haben die Departemente jedoch die Möglichkeit, alle oder einen Teil der Arbeitgeberbefugnisse zu regeln (delegieren). In diesem Sinn ist es möglich, dass sie Arbeitgeberentscheide an die APK delegieren.

  • 1 BBl 2014 2787
  • 2 Der Bundesrat hat in einer Weisung vom 28. November 2014 die Grundelemente für die Vorbereitung von Wahlgeschäften durch die Departemente und die Bundeskanzlei festgelegt  (BBl 2014 9737)
  • 3 Art. 7a Abs. 1 Bst. a RVOV (SR 172.010.1)
  • 4 Art. 8e Abs. 2 Bst. j RVOV und Art. 8ibisRVOV