Kommentar zu BPV 20a:
Vertrauensstelle für das Bundespersonal und Vertrauensstelle für das Personal des VBS

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Absatz 1

Die Vertrauensstelle für das Bundespersonal und die Vertrauensstelle für das Personal des VBS nehmen überwiegend die Funktion einer Ombudsstelle wahr. Die Mitglieder werden aus ehemaligen höheren Kadern des Bundes rekrutiert. Ihre Erfahrung und ihr persönliches Netzwerk ermöglichen ihnen Arbeitsplatzkonflikte, die auf dem Dienstweg nicht gelöst werden können, gezielt und wirksam zu lösen und direkt mit den Entscheidungsträgern der Verwaltungseinheiten in Kontakt zu treten.

Die Aufgaben der Vertrauensstellen überschneiden sich teilweise mit denjenigen der PSB. Eine klare Abgrenzung ist nicht abschliessend möglich.

Absatz 2

Die Befristung ist vorgesehen, weil nur ehemalige höhere Kader der Bundesverwaltung mit dieser Aufgabe betraut werden. Deren Beziehungsnetz wird nach Austritt aus der Bundesverwaltung zunehmend schwächer. Sollte nach Ablauf der vier Jahre keine geeignete Nachfolge gefunden werden, ist eine Weiterführung des Mandates möglich. Die Verlängerung ist auf maximal zwei Jahre beschränkt und kommt nur im Ausnahmefall zur Anwendung.

Absatz 3

Die Mitglieder der Vertrauensstelle Bundespersonal und der Vertrauensstelle VBS sollen unabhängig sein, aber Erfahrungen als höhere Kader der Bundesverwaltung mitbringen. Diese Unabhängigkeit ist eine wichtige Voraussetzung für eine zielführende Ausübung ihrer Beratertätigkeit. Deshalb sind sie nicht in einem Anstellungsverhältnis.

Absatz 4

Für die Vertrauensstelle Bundespersonal schlägt das EPA dem Vorsteher oder der Vorsteherin des EFD in Absprache mit der HRK ein Mitglied vor. Die Ernennung erfolgt durch den Vorsteher oder die Vorsteherin des EFD. Der Vertrag mit dem Mitglied der Vertrauensstelle Bundespersonal für dieses Mandat wird durch das EPA abgeschlossen.

Absatz 5

Das Ernennungsverfahren für die Vertrauensstelle VBS entspricht der Praxis. Der Vertrag mit dem Leiter / der Leiterin der Vertrauensstelle VBS für dieses Mandat wird durch das Generalsekretariat VBS abgeschlossen.

Absatz 6

Es ist eine Stellvertretung zwischen der Vertrauensstelle Bundespersonal und der Vertrauensstelle VBS vorgesehen.