Kommentar zu BPV 21:
Berichterstattung

Artikel BPV 21 öffnen

Gemäss Artikel 5 BPG koordiniert und steuert der Bundesrat die Umsetzung der Personalpolitik. Er schliesst mit den Geschäftsprüfungs- und Finanzkommissionen der eidgenössischen Räte eine Vereinbarung über das Reporting im Personalmanagement (Vereinbarung über das Reporting) ab. Die Berichterstattung enthält alle Informationen im Sinne von Artikel 21 BPV und über weitere personalpolitische Themen und Entwicklungen. Die Informationen verteilen sich grundsätzlich auf die Zusatzdokumentation zur Staatsrechnung und zum Voranschlag sowie das Reporting Personalmanagement.

Das Reporting Personalmanagement gliedert sich in drei Abschnitte:

  • Personalpolitische Gesamtbeurteilung des Bundesrates,
  • Anpassungen im Personalrecht,
  • Kennzahlen und Indikatoren über die Umsetzung der Personalpolitik.

Für eine detaillierte Information über bestimmte Kosten und Massnahmen haben die Finanzdelegation der eidgenössischen Räte und der Bundesrat im Jahre 2014 eine Vereinbarung abgeschlossen. Gestützt darauf legt der Bundesrat der Finanzdelegation jährlich einen Bericht vor.