Kommentar zu BPV 22:
Stellenausschreibung

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Absatz 1

Gemäss Artikel 7 BPG sind vakante Stellen öffentlich zu publizieren und allen interessierten Bürgerinnen und Bürgern zugänglich zu machen. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn die offenen Stellen im elektronischen Stellenanzeiger (Intranet und Internet) des Bundes ausgeschrieben werden (e-Recruiting). Bei der Stellenbesetzung ist den Anforderungen für die Förderung der Mehrsprachigkeit Rechnung zu tragen (Verordnung über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften; SR 441.11). Zudem darf das Anstellungsverfahren nicht diskriminierend sein.

Absatz 2

Die Ausnahmen von der Pflicht zur öffentlichen Ausschreibung sind in Absatz 2 abschliessend geregelt. Gemäss Buchstabe a müssen bis zu einem Jahr befristete Stellen nicht öffentlich ausgeschrieben werden. Es dürfen jedoch nicht befristete Stellen geschaffen werden, um die Pflicht zur Stellenausschreibung zu umgehen.

Intern zu besetzende Stellen sind ebenfalls von der Ausschreibepflicht ausgenommen (Buchstabe b). Damit sind Stellen gemeint, die innerhalb der eigenen Verwaltungseinheit neu besetzt werden: Sie können jedoch innerhalb der Verwaltungseinheiten in geeigneter Weise (z.B. Zirkular, Anschlag, Mails) ausgeschrieben werden. Unter Verwaltungseinheiten sind die in Artikel 1 BPV bezeichneten und in Anhang 1 RVOV (SR 172.010.1) aufgeführten Einheiten zu verstehen, nicht ein ganzes Departement. Bei Gruppen gilt jedes Glied der Gruppe als Verwaltungseinheit. Von dieser Ausnahme ausgenommen und somit immer ausschreibungspflichtig sind jedoch die Stellen der Staatssekretäre und Staatssekretärinnen, der Amtsdirektoren und Amtsdirektorinnen sowie des Vizekanzlers und der Vizekanzlerin. Damit soll das Verfahren bei der Besetzung dieser wichtigen Stellen durch den Bundesrat im Sinn des GPK-Berichts1 transparent geregelt werden, wie sich im Übrigen auch aus einer Weisung des Bundesrates vom 28. November 2014 ergibt (BBl 2014 9737).

Die Stellvertreter und Stellvertreterinnen der genannten Funktionen werden hingegen häufig in der Verwaltungseinheit mit Personen besetzt, die bereits in einer Stammfunktion angestellt sind und nachträglich in diese Zusatzfunktion gewählt werden. Diese Zusatzfunktion ist deshalb, weil intern besetzt, nicht ausschreibungspflichtig.

Nicht ausgeschrieben werden müssen auch Missionschefs und -chefinnen, sofern diese Stellenbesetzungen im Rahmen des EDA-spezifischen Karrieresystems erfolgen. Dasselbe gilt für die Stellen der höheren Stabsoffiziere, die in der Regel mit Personen aus dem VBS-spezifischen Karrieresystem besetzt werden.

Generalsekretäre und Generalsekretärinnen schliesslich sollen von den Departementsvorstehenden direkt berufen werden können, da diese Positionen ein besonderes Vertrauensverhältnis voraussetzen (Buchstabe bbis).

Unter Jobration nach Buchstabe c ist die Jobrotation zwischen zwei verschiedenen Verwaltungseinheiten zu verstehen.

Buchstabe d von Absatz 2 soll ermöglichen, dass angestellte Personen, die Wiedereingliederungsmassnahmen durchlaufen, innerhalb der Bundesverwaltung umplatziert werden können und dass die Anstellung von Menschen mit Behinderungen erleichtert wird.

Angestellte, deren Stelle im Rahmen einer Umstrukturierung und Reorganisation innerhalb der Bundesverwaltung abgebaut wird (Art. 104 ff. BPV), sollen bei der Besetzung von freien Stellen, die für sie zumutbar sind, bevorzugt werden. Werden offene Stellen mit diesen Angestellten besetzt, so müssen sie nicht mehr öffentlich ausgeschrieben werden.

Absatz 3

Der Bundesrat hat anlässlich seiner Sitzung vom 11. Februar 2015 verschiedene Begleitmassnahmen zur Bekämpfung der negativen Folgen der Einwanderung beschlossen. Eine davon betrifft die Ausschreibung der offenen Stellen in der Bundesverwaltung. Offene Stellen sollen eine Woche vor ihrer öffentlichen Ausschreibung den regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) auf ihrem Stellenportal „Job-Room“ zugänglich gemacht werden, damit das Potenzial der einheimischen Arbeitskräfte besser genutzt werden kann. So soll den arbeitslosen Personen eine grössere Chance auf eine Stelle in der Bundesverwaltung eingeräumt werden.

Absatz 4

Im Hinblick auf die Umsetzung von Artikel 121a BV (Steuerung der Zuwanderung) hat das Parlament am 16. Dezember 2016 verschiedene Gesetzesänderungen beschlossen, u. a. im Ausländergesetz (AuG, SR 142.20). Gestützt auf diese Gesetzesänderung wurde  die Arbeitsvermittlungsverordnung (AVV; SR 823.111) angepasst, welche eine Stellenmeldepflicht für Berufsgruppen mit überdurchschnittlicher Arbeitslosigkeit vorsieht. Die Arbeitsvermittlungsverordnung ist auch für die Bundesverwaltung anwendbar. Nach Artikel 22 Absatz 4 BPV müssen deshalb  offene Stellen in Berufsarten mit einer über dem Durchschnitt liegenden Arbeitslosigkeit im Sinne von Artikel 53a AVV den RAV gemeldet werden.

  • 1 BBl 2014 2787