Der Bundesrat umschreibt die Aufgabenbereiche, in welchen das Schweizer Bürgerrecht als Anstellungsbedingung vorgesehen werden kann, und ermächtigt die zuständigen Departemente die Funktionen zu bezeichnen. Die Departemente dürfen aber nicht den Zugang für alle in Absatz 1 beschriebenen Stellen von der Schweizer Staatsbürgerschaft abhängig machen, sondern nur für diejenigen, bei denen das Personal tatsächlich hoheitliche Aufgaben erfüllt.