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Kommentar zu BPV 25a:
Arbeitsvertrag für Hochschulpraktikanten und -praktikantinnen: allgemeine Bestimmungen

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Absolventen und Absolventinnen einer universitären Hochschule oder einer Fachhochschule, die in der Bundesverwaltung ein Praktikum absolvieren, werden grundsätzlich nach Bundespersonalgesetz und Bundespersonalverordnung angestellt und unterliegen somit deren Bedingungen. Die vorliegende Bestimmung soll die Abweichungen von den ordentlichen Anstellungsbedingungen der BPV für Praktikanten und Praktikantinnen regeln. Diese erhalten weder eine Lohnentwicklung noch den Teuerungsausgleich oder den Ortzuschlag. Hingegen besteht die Möglichkeit, den Praktikanten und Praktikantinnen eine Leistungsprämie auszurichten.