Regelung der Abweichungen von den ordentlichen Anstellungsbedingungen von Artikel 25a bei speziellen Hochschulpraktika. Dies betrifft insbesondere die Anstellungsdauer und die Frist, innert welcher das Praktikum nach Abschluss des Bachelor- oder Masterstudiums begonnen werden muss. Soweit die Bestimmung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Anstellungsbedingungen von Artikel 25a.