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Kommentar zu BPV 25b:
Arbeitsvertrag für Hochschulpraktikanten und -praktikantinnen: besondere Bestimmungen

Artikel BPV 25b öffnen

Regelung der Abweichungen von den ordentlichen Anstellungsbedingungen von Artikel 25a bei speziellen Hochschulpraktika. Dies betrifft insbesondere die Anstellungsdauer und die Frist, innert welcher das Praktikum nach Abschluss des Bachelor- oder Masterstudiums begonnen werden muss. Soweit die Bestimmung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Anstellungsbedingungen von Artikel 25a.