Kommentar zu BPV 26:
Vertragliche Anstellungsbedingungen

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Die Absätze 1, 3, 4 und 5 regeln für verschiedene Personalkategorien die Vereinbarung von besonderen vertraglichen Anstellungsbedingungen. Der Wegfall dieser Bedingungen gilt nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe f BPG als Grund für die ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber. Wird ein Arbeitsvertrag mit einem Staatssekretär oder einer Staatssekretärin, einem Amtsdirektor oder einer Amtsdirektorin, einem Vizekanzler oder einer Vizekanzlerin oder einem Generalsekretär oder einer Generalsekretärin aus einem Grund nach Artikel 26 Absatz 1 oder 3 gekündigt, so wird der betroffenen Person eine Abgangsentschädigung in der Höhe eines Jahreslohns ausgerichtet (Art. 79 Abs. 2 BPV).

Absatz 6 bestimmt, dass in Einzelfällen mit Zustimmung des Bundesrates mit weiteren Angestellten, beispielsweise den Leiterinnen oder Leitern grosser Projekte, Anstellungsbedingungen vereinbart werden können, die den eben erwähnten sinngemäss entsprechen.

Absatz 7 weist darauf hin, dass es in der Regel keinen Sinn macht, besondere vertragliche Anstellungsbedingungen für die Angestellten der Karrieredienste des EDA vorzusehen, die eine der in Artikel 26 Absätze 1, 3 und 4 genannten Funktionen innehaben und während der Ausübung dieser Funktion in den Karrierediensten des EDA verbleiben. Wenn die Angestellten während der Ausübung einer solchen Funktion weiterhin der Versetzungspflicht nach Artikel 3 VBPV-EDA unterstehen, können sie jederzeit in eine Funktion im Ausland oder in die Zentrale versetzt werden. Diese besondere Situation hat zur Folge, dass sich die Lohnentwicklung und die Beförderung dieser Angestellten im Allgemeinen nach den für die Karrieredienste des EDA geltenden Bestimmungen richten.