Kommentar zu BPV 27:
Probezeit

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Die Probezeit beträgt grundsätzlich 3 Monate. Gewisse Ausnahmen mit maximal 6 Monaten Probezeit, die in Absatz 2 abschliessend aufgeführt sind, sind  jedoch möglich . Die Verlängerung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht ist in Artikel 335b Absatz 3 OR geregelt, der nach Artikel 6 Absatz 2 BPG sinngemäss gilt. Die Probezeit wird um die Dauer der Krankheit, der Unfallfolgen oder der Erfüllung der gesetzlichen Pflicht verlängert. Wenn also eine angestellte Person nach einem Monat der Probezeit während drei Monaten krank wird, werden die zwei verbleibenden Monate der Probezeit nach der Krankheitszeit angehängt. Eine Verlängerung der Probezeit erfolgt auch bei einer nur teilweisen krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit während der Probezeit. Das ergibt sich aus dem Wortlaut von Artikel 335b Absatz 3 OR. Danach erfolgt bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht eine entsprechende Verlängerung der Probezeit. Der Gesetzgeber wollte offensichtlich, dass der Arbeitgeber die gesamte Probezeit ausschöpfen kann. Auch eine Teil-Arbeitsunfähigkeit, die zu einer effektiven Verkürzung der Probezeit führt, hat damit zur Folge, dass sich die Probezeit entsprechend der effektiven Verkürzung verlängert.

Die Aufzählung in Artikel 335b Absatz 3 OR ist abschliessend, und die Probezeit kann nicht aus einem anderen Grund verlängert werden. Wenn beispielsweise ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin während der Probezeit in den Ferien ist oder wenn eine Person nur zu 40 Prozent angestellt ist, darf die Probezeit nicht verlängert werden; sie beträgt unverändert drei Monate.

Artikel 27 Absatz 3 ermöglicht es den Vertragsparteien, auf die Probezeit zu verzichten oder eine kürzere Probezeit zu vereinbaren.

Wird das Arbeitsverhältnis in der Probezeit gekündigt, so muss die Kündigung der angestellten Person spätestens am letzten Tag der Probezeit zur Kenntnis gebracht werden. Erfolgt die Kündigung zu spät oder wird nicht gekündigt, so wandelt sich das Probezeitverhältnis je nach Vertragsausgestaltung automatisch in ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis. In diesem Fall kann das Arbeitsverhältnis nur unter den Voraussetzungen von Artikel 10 Absätze 3 und 4 BPG gekündigt werden.