Absatz 1
Angestellte, die aus eigener Veranlassung in eine andere Verwaltungseinheit der Bundesverwaltung übertreten, müssen den Arbeitsvertrag mit der bisherigen Verwaltungseinheit kündigen. Die beiden Dienststellen vereinbaren mit der angestellten Person den Termin des Übertritts in die neue Verwaltungseinheit. Die neue Stelle kann sofort angetreten werden. Wenn sich die drei Parteien nicht auf ein Datum einigen können, sind die Kündigungsfristen nach Artikel 30a BPV einzuhalten. Die neue Dienststelle kann auf eine Probezeit verzichten oder eine Probezeit von weniger als drei Monaten vorsehen (Art. 27 Abs. 3 BPV). Bei Gruppen gilt jedes Glied der Gruppe als Verwaltungseinheit.
Absatz 2
Gemäss Obligationenrecht gelangt der Schutz vor einer Kündigung zur Unzeit (Art. 336c OR) erst nach der Probezeit zur Anwendung. Dieser Schutz findet auch schon während der Probezeit Anwendung, wenn der neue Arbeitsvertrag unterbruchlos auf den alten folgt. Mit dieser Massnahme soll verhindert werden, dass sich Angestellte, die seit vielen Jahren in der Bundesverwaltung arbeiten, während der Probezeit in einer unsicheren Situation wiederfinden. In der Praxis bedeutet das Folgendes: Erkrankt z.B. eine angestellte Person, die unterbruchlos von einer Verwaltungseinheit in eine andere wechselt während der Probezeit, kommt nicht die zweijährige Kündigungsschutzbestimmung nach Artikel 31b BPV zur Anwendung, sondern es gelten die kürzeren Sperrfristen nach Artikel 336c Absatz 1 Buchstabe c OR.
Bei einem Stellenwechsel im Rahmen einer Reorganisation darf keine Probezeit angesetzt werden. In diesem Fall bleibt die die Verwaltungseinheit wechselnde Person während dreier Monate bei der bisherigen Dienststelle angestellt (Art. 104d Abs. 1 BPV). Übernimmt die neue Verwaltungseinheit anschliessend die Person nicht, wird das Verfahren nach Art. 104d Abs. 3 BPV geführt. Andernfalls erhält die Person von der neuen Verwaltungseinheit einen Arbeitsvertrag ohne Probezeit (art. 104d Abs. 2 BPV).
Absatz 3
Treten Angestellte für eine begrenzte Zeit in eine andere Verwaltungseinheit über, so wird der ursprüngliche Arbeitsvertrag nicht gekündigt und gilt während der Dauer des Übertritts weiter. Die Beteiligten haben die Bedingungen des Übertritts zu regeln.
Absatz 4
Da es sich um den gleichen Arbeitgeber handelt (Arbeitgeber Bundesrat für die Bundesverwaltung), müssen für die Berechnung der Kündigungsfristen nach Artikel 30a Absatz 2 alle in den Verwaltungseinheiten nach Artikel 1 BPV unterbruchlos geleisteten Anstellungsjahre berücksichtigt werden. In der Praxis wird dieser Grundsatz in der Regel schon heute angewendet. Die Kündigungsfrist während der Probezeit nach Artikel 30a Absatz 1 gelangt auch bei Übertritten innerhalb der Bundesverwaltung sowie bei befristeten Arbeitsverträgen zur Anwendung, sofern die Parteien nicht auf eine Probezeit verzichtet haben.
Wenn eine angestellte Person bei einem Wechsel innerhalb der Bundesverwaltung eine Auszeit von einigen Monaten nehmen möchte, empfiehlt es sich, eine Vereinbarung über einen unbezahlten Urlaub abzuschliessen. So ist sichergestellt, dass weder die Kündigungsfristen noch die anrechenbaren Jahre für die Treueprämie gekürzt werden.