Kommentar zu BPV 2a:
Titel «Direktor» oder «Direktorin»

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Mit dieser Bestimmung wird die Verleihung des Titels «Direktor» oder «Direktorin» an andere Personen als Amtsdirektoren und Amtsdirektorinnen verboten. Dies aus folgendem Grund: Die Anstellungsbedingungen für die vom Bundesrat ernannten Amtsdirektoren und Amtsdirektorinnen sind an die Bestimmungen von Artikel 26 BPV geknüpft, die den Wegfall der gedeihlichen Zusammenarbeit mit dem Departementsvorsteher oder der Departementsvorsteherin als Grund für eine ordentliche Kündigung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe f BPG vorsieht. Wird der Titel «Direktor» oder «Direktorin» anderen Personen als Amtsdirektoren und Amtsdirektorinnen verliehen, so profitieren diese von vorteilhafteren Anstellungsbedingungen, da Artikel 26 BPG nicht auf sie anwendbar ist. Es gibt keinen objektiven Grund für eine Besserstellung solcher Direktoren und Direktorinnen, zumal sie sowohl klassifikatorisch als auch in der eigenen Verwaltungseinheit hierarchisch tiefer eingeordnet sind als Amtsdirektoren und Amtsdirektorinnen. Geltende Arbeitsverträge, in denen der Titel «Direktor» oder «Direktorin» verliehen wurde, ohne dass ein Anspruch besteht, werden nicht angepasst. Bei einer Neubesetzung der Stelle darf jedoch dieser Titel dem neuen Stelleninhaber oder der neuen Stelleninhaberin nicht mehr verliehen werden.