Kommentar zu BPV 31:
Wegfall des Anspruchs auf Weiterbeschäftigung und auf Unterstützung des beruflichen Fortkommens bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses

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Der Artikel stellt die Konkretisierung von Artikel 19 Absätze 1–2 BPG dar. Er ist somit nicht anwendbar auf die Entschädigung für die Personalkategorien nach Artikel 19 Absatz 4 BPG. 

Der Artikel konkretisiert transparent die Kündigungsgründe, welche keinen Anspruch auf die Leistungen des Arbeitgebers nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 BPG entstehen lassen. So werden die Auflösung von befristeten und unbefristeten Arbeitsverträgen aus einem Grund nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben a–d und f BPG oder aus einem anderen sachlichen Grund, an dem die angestellte Person ein Verschulden trägt, genannt (Bst. a). Die Aufzählung der sachlichen Kündigungsgründe in Artikel 10 Absatz 3 BPG ist nicht abschliessend. Ein nicht explizit in Artikel 10 Absatz 3 BPG genannter Kündigungsgrund muss jedoch eine vergleichbare Schwere erreichen, wie die ausdrücklich genannten Gründe, um als sachlicher Kündigungsgrund zu gelten. So kann beispielsweise auch ein Vertrauensverlust als eigenständiger sachlicher Kündigungsgrund in Betracht fallen (sofern dieser nicht auf eine Pflichtverletzung oder Verhaltensmängel zurückzuführen ist)1.

Es gibt sachliche Kündigungsgründe, die zwar von der angestellten Person im Einzelfall nicht verschuldet sind, jedoch personalrechtlich als verschuldet im Sinne von Artikel 19 BPG gelten (vgl. zum Begriff «personalrechtlich selbst verschuldet» das Urteil des BVGer A-5159/2017 vom 18. Februar 2019, E. 4.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_36/2020 vom 21. April 2020, E. 7.5). Die in Absatz 1 aufgelisteten Kündigungsgründe rechtfertigen weder die Suche nach einer zumutbaren Weiterbeschäftigung noch die Ausrichtung einer Abgangsentschädigung nach Artikel 19 BPG seitens des Arbeitgebers (vgl. Art. 78 Abs. 3 Bst. c BPV). Ein Beispiel ist die Kündigung aufgrund des Wegfalls einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung (sachlicher Grund gemäss Art. 10 Abs. 3 Bst. f). Eine vertragliche Bedingung ist von Anfang an klar definiert und deren Eintritt trifft die betroffene angestellte Person in der Regel nicht überraschend. Der Wegfall einer solchen Bedingung soll insbesondere nicht zur Ausrichtung einer Abgangsentschädigung führen (vgl. Art. 78 Abs. 3 Bst. c BPV) oder zur Pflicht für den Arbeitgeber, nach einer anderen zumutbaren Stelle zu suchen. Der Buchstabe b wurde gestrichen, weil die Ablehnung einer zumutbaren Stelle oder Arbeit bereits vom Buchstabe a abgedeckt ist (Kündigungsgrund nach Art. 10 Abs. 3 Bst. d BPG). 

Der Ausschluss des Anspruchs auf die Leistungen des Arbeitgebers besteht sowohl bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch eine Kündigung als auch bei einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus den aufgelisteten Gründen.

  • 1 Urteil des BVGer A-4744/2019 vom 6. April 2022, E. 9.1 und 9.4.3