In Artikel 31a wird die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung festgehalten, wonach der Arbeitgeber alle Möglichkeiten einer zumutbaren Weiterbeschäftigung auszuschöpfen hat, bevor er einer angestellten Person, die krankheitsbedingt an ihrer Arbeitsleistung verhindert ist, kündigt1. Bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aufgrund mangelnder Eignung oder Tauglichkeit nach Ablauf der Probezeit frühestens auf das Ende einer mindestens zwei Jahre dauernden Arbeitsverhinderung ordentlich auflösen (Art. 31b Abs. 1 BPV). Bevor der Arbeitgeber einer angestellten Person in einem solchen Fall kündigt, hat er für die angestellte Person im Sinne einer Gegenausnahme zum Katalog in Artikel 31 eine zumutbare Weiterbeschäftigung zu suchen. Die Suche hat im Vorfeld der Kündigung nach Artikel 31b BPV zu erfolgen.
Gemäss der Rechtsprechung hat der Arbeitgeber in der Regel auch dann nach einer zumutbaren Stelle zu suchen, bevor er einer angestellten Person wegen einer arbeitsplatzbezogenen Arbeitsunfähigkeit kündigt. Arbeitsplatzbezogen arbeitsunfähig sein heisst, dass eine angestellte Person in Bezug auf den angestammten Arbeitsplatz oder allenfalls generell bei einem bestimmten Arbeitgeber (zuständige Stelle nach Art. 2 BPV) aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten kann, ansonsten aber ganz normal einsatzfähig und auch in der privaten Lebensgestaltung kaum eingeschränkt ist. Der Kündigungsschutz ist bei der arbeitsplatzbezogenen Arbeitsunfähigkeit anders geregelt als bei Krankheit oder Unfall. Bei arbeitsplatzbezogen arbeitsunfähigen Angestellten kommt gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die zweijährige Kündigungsschutzfrist nach Artikel 31b Absatz 1 BPV sowie die Sperrfrist nach Artikel 336c Absatz 1 Buchstabe b Obligationenrecht (SR 220) nicht zur Anwendung2. Die arbeitnehmende Person ist verpflichtet, den Prozess der beruflichen Wiedereingliederung aktiv zu unterstützen (Art. 11a Abs. 2 BPV).
Die spezielle Lösung von Artikel 31a BPV gilt nur für die Suche nach einer zumutbaren Weiterbeschäftigung, nicht aber für die Ausrichtung einer Entschädigung nach Artikel 78. Eine solche ist nicht geschuldet, wenn eine Wiedereingliederung nicht gelingt.