Kommentar zu BPV 35:
Beschäftigung über das AHV-Referenzalter hinaus

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Die Entwicklung der Alterspyramide und des Arbeitsmarktes sowie die bei vielen Menschen im Alter anhaltende Arbeitsfähigkeit machen es erforderlich, dass angestellte Personen über das ordentliche Rentenalter hinaus beschäftigt werden können. Ziel ist es, eine Praxis zu schaffen, welche die älteren Angestellten generell länger im Arbeitsprozess hält. Dadurch kann besser auf die sich abzeichnenden Schwierigkeiten betreffend die Folgen der demographischen Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt reagiert werden. Es wird inskünftig nicht mehr möglich sein, alle Abgänge adäquat zu ersetzen. Somit ist es von grosser Wichtigkeit, die vorhandenen Ressourcen optimal und längerfristig einsetzen zu können und das vorhandene Wissen zu sichern.

Absatz 1

Mit Erreichen des AHV-Referenzalters endet jeder unbefristete Arbeitsvertrag ohne Kündigung (Art. 10 Abs. 1 BPG). Soll das Arbeitsverhältnis über die das gesetzliche Pensionierungsalter hinaus weitergeführt werden, muss zwischen den Parteien ein neuer (befristeter oder unbefristeter) Arbeitsvertrag abgeschlossen werden. Dies ist auch dann der Fall, wenn das bestehende Arbeitsverhältnis verlängert wird, da das alte Arbeitsverhältnis mit dem Erreichen des AHV-Referenzalters in jedem Fall beendet wurde (Art. 10 Abs. 2 BPG). Artikel 52a BPV mit den Bestimmungen über die Lohngarantie gelangt nicht zur Anwendung, da es sich weder um eine Zuweisung einer neuen Funktion noch um eine Tieferbewertung der bisherigen Funktion handelt. Eine Anwendung von Artikel 52a BPV ist hingegen dann möglich, wenn die darin statuierten Bedingungen erst nach Beginn des neuen Vertrags gegeben sind (bspw. Rückstufung der neu übernommenen Funktion nach Vertragsabschluss). Die Angestellten haben grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Weiterbeschäftigung über das ordentliche AHV-Referenzalter hinaus. Ausgenommen davon sind die weiblichen Angestellten, die bis längstens 65 weiterarbeiten wollen (Abs. 2).

Obschon nicht explizit erwähnt, soll es Artikel 35 BPV ermöglichen, auch Personen über 65 anzustellen, welche vor Erreichen des AHV-Referenzalters keinen Arbeitsvertrag mit einer Verwaltungseinheit gemäss Artikel 1 BPV hatten. Somit ist neben einer Weiterführung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich auch eine Neuanstellung dieser Personen möglich. Eine solche Auslegung ist mit Sinn und Zweck der Bestimmung (vgl. einleitende Ausführungen oben) und Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b BPG (vgl. Botschaft zum BPG, BBl 2011 6713) vereinbar.

Absatz 2

Der bisherige Absatz 2 wurde infolge der schrittweisen Erhöhung des Referenzalters für weibliche Angestellte auf 65 per 1. Januar 2024 aufgehoben. Die Weiterarbeit bis zur Erhöhung des Referenzalters für alle weiblichen Angestellten auf 65 (per 1.1.2028) wird in Artikel 116l BPV geregelt.

Absatz 3

In dieser Bestimmung wird festgehalten, dass das Arbeitsverhältnis mit Vollendung des 70. Altersjahres ohne Kündigung endet. So kann verhindert werden, dass bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen über das 70. Altersjahr hinaus gearbeitet wird.