Kommentar zu BPV 37:
Anfangslohn

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Absatz 1

Der Anfangslohn wird durch die für die Anstellung zuständige Stelle gemäss Artikel 2 BPV festgesetzt. Dabei sind in erster Linie die der Ausübung der Funktion dienende Ausbildung und die funktionsrelevante Erfahrung für die Lohnfestsetzung massgebend. Die Lage auf dem Arbeitsmarkt ist angemessen zu berücksichtigen.

Die Anfangslöhne interner und externer Kandidaten und Kandidatinnen werden im Regelfall gleich berechnet.

Absatz 2

Das EPA stellt den HR-Verantwortlichen der Departemente und Bundesämter jährlich Richtwerte für die Festlegung der Anfangslöhne zur Verfügung. Ziel ist, in der Bundesverwaltung eine kohärente Anfangslohnpolitik zu erreichen. Die sehr heterogenen Ausbildungs- und Erfahrungsprofile der anzustellenden Personen lassen sich aber nur bedingt schematisieren. Darum verbleibt den Departementen und Bundesämtern bei der Festlegung der Anfangsgehälter ein Ermessensspielraum, der ihnen auch die Möglichkeit gewährt, bis zu einem gewissen Punkt eine auf ihre Bedürfnisse abgestimmte Anfangslohnpolitik zu definierten.