Absatz 1
Grundsätzlich entsprechen Lohn und Zulagen dem Beschäftigungsgrad gemäss Arbeitsvertrag. Bei den Familienzulagen wird aber der volle Betrag gemäss Artikel 51a Absatz 1 BPV auch Teilzeitbeschäftigten ausbezahlt, sofern die Voraussetzungen für einen Anspruch gegeben sind. Insbesondere ist dabei Artikel 51a Absatz 4 BPV zu beachten (Beschäftigungsgrad von weniger als 50%).
Absatz 2
Grundlage für die Abweichung vom Grundsatz der monatlichen Ausbezahlung des Lohnes im Falle von unregelmässiger Beschäftigung. In der Praxis haben Tages- und durchschnittliche Löhne keine Bedeutung. Die Anstellungsbedingungen gemäss Artikel 25 Absatz 2 BPV müssen auch bei Angestellten, welche nicht im Monatslohn bezahlt werden, berücksichtigt werden. Dabei ist insbesondere der Beschäftigungsgrad zu erwähnen.