Damit Angestellte mit verminderter Leistungsfähigkeit wieder in den Arbeitsprozess integriert werden können, benötigen sie vielfach eine höhere Präsenzzeit, als im Stellenbeschrieb vorgesehen ist, um die an sie gestellten Aufgaben zu erfüllen.
In solchen Fällen ist es gerechtfertigt, dass nicht die ganze Präsenzzeit entschädigt wird. Diese besonderen Vertragsbestimmungen können entweder schon zu Beginn oder auch im Laufe des Arbeitsverhältnisses vereinbart werden. Die Verwaltungseinheiten müssen regelmässig prüfen, ob die Voraussetzungen für die Vertragsänderung noch gegeben sind. Ist dies nicht mehr der Fall, so wird die Vertragsänderung rückgängig gemacht.
Artikel 38a kann auch dann angewendet werden, wenn die Angestellten bereits im Rahmen eines Arbeitsversuchs tätig waren und bei der gleichen Verwaltungseinheit einen neuen Arbeitsvertrag unterzeichnen.