Absätze 1–3
Die Personalentwicklung wird vermehrt auf die Strategieumsetzung und die Unternehmensziele ausgerichtet und dient der Förderung einer bundesweiten Unternehmenskultur. Sie begünstigt den bedarfsgerechten Einsatz von Mitarbeitenden und befähigt diese, ihre Aufgaben erfolgreich und effizient zu bewältigen. Zudem unterstützt sie die Leistungsfähigkeit, die Lern- und Leistungsbereitschaft der Mitarbeitenden in allen Lebensphasen sowie die Professionalisierung der Führungskräfte.
Die Personalentwicklung bezweckt die Deckung des Bedarfs an qualifizierten Fach- und Führungskräften, die Stärkung der Mitarbeitenden-Erhaltung und des Commitments zum Arbeitgeber sowie die Erhöhung der Attraktivität des Arbeitgebers auf dem Arbeitsmarkt. Ein weiterer Nutzen liegt in der Förderung der Fähigkeit der Mitarbeitenden, Veränderungen mitzugestalten und mitzutragen sowie in der Steigerung ihrer Mobilität und Arbeitsmarktfähigkeit.
Den Führungskräften kommt in der Personalentwicklung eine zentrale Rolle zu. Sie fördern die Entwicklung und Qualifikation der Mitarbeitenden durch die Festlegung von kompetenzbasierten Entwicklungszielen und -massnahmen. Die Mitarbeitenden engagieren sich eigenverantwortlich für ihre Weiterentwicklung, im Sinn des lebenslangen Lernens. Im Zentrum der Personalentwicklung steht die Entwicklung bei der täglichen Arbeit. Entwicklungsmassnahmen am Arbeitsplatz werden ergänzt durch bundesinterne und -externe Aus- und Weiterbildungsmassnahmen.
Absatz 4
Der Arbeitgeber trägt die Ausbildungskosten und die Ausbildungszeit für Ausbildungen, die er anordnet oder an denen er ein wesentliches Interesse hat (bedarfsorientierte Ausbildungen)1. Ist eine Sprachausbildung gestützt auf Artikel 8 Absatz 1 SpV2 für die Erreichung der erforderlichen Sprachkenntnisse nötig, gilt sie als angeordnet. Welche Sprachkenntnisse für eine Stelle erforderlich im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 SpV sind, wird gemäss Mehrsprachigkeitsweisungen des Bundesrates vom 27. August 2014 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) festgelegt3. Weiter gelten auch Sprachkurse in der Regel als bedarfsorientiert im Sinne von Art. 4 Abs. 4 erster Satz BPV, die aufgrund der Sprachenverordnung zwar nicht gefordert sind, aber vom Arbeitgeber z. B. aufgrund einer spezifischen Funktion angeordnet werden (eine Amtssprache oder eine andere Sprache z. B. Englisch).
Der Arbeitgeber kann sich an den Kosten von Ausbildungen, die auch im Interesse der Mitarbeitenden liegen und ihrer beruflichen und persönlichen Weiterentwicklung dienen (bedürfnisorientierte Ausbildungen), beteiligen und dafür Zeit zur Verfügung stellen. Sprachkurse, die nicht zur Erreichung der nach Art. 8 Abs. 1 SpV erforderlichen Sprachkenntnisse besucht werden und nicht vom Arbeitgeber angeordnet werden, gelten grundsätzlich als bedürfnisorientierte Aus- und Weiterbildungen im Sinne von Art. 4 Abs. 4, zweiter Satz BPV.
Absatz 4bis
Die Bestimmung ermöglicht es den Verwaltungseinheiten, Kosten von neu angestellten Personen für Aus- und Weiterbildungen, welche diese vor dem Beginn des Arbeitsverhältnisses begonnen oder beendet haben, ganz oder teilweise zu übernehmen. Es können insbesondere Kosten übernommen werden, welche der neuen angestellten Person durch eine infolge der Beendigung des alten Arbeitsverhältnisses ausgelöste Rückzahlungspflicht entstanden sind. In Ausnahmefällen ist es auch möglich, Kosten von Aus- und Weiterbildungen zu übernehmen, bei denen keine Rückzahlungspflicht besteht. Bedingung für eine Übernahme der Kosten ist, dass die erworbenen Qualifikationen einem Interesse der Bundesverwaltung für die betreffende Stelle entsprechen (bedarfsorientierte Aus- und Weiterbildung) und die Probezeit erfolgreich bestanden wurde. Der Anteil der Kostenübernahme bemisst sich nach dem Nutzen für die Arbeitgeberin. Übernommen werden können ausschliesslich die Kosten für die Anmeldung, den Kurs und die Prüfungen, welche von der angestellten Person getragen wurden. Die Übernahme der Kosten wird in einer Aus- und Weiterbildungsvereinbarung geregelt, die auch die Modalitäten einer allfälligen Rückzahlung beinhaltet. Die Angestellten müssen die gesamten Kosten der Aus- und Weiterbildung sowie die vom bisherigen Arbeitgeber daran geleisteten Beiträge dokumentieren, so dass der Anteil der angestellten Person an den Kosten ersichtlich ist. Die Auszahlung des übernommenen Betrags erfolgt in der Regel an dem der erfolgreichen Beendigung der Probezeit folgenden Tag. Ab diesem Datum beginnen auch die Fristen gemäss Artikel 4 Absatz 5 BPV für eine allfällige Rückzahlungspflicht zu laufen.
Absatz 5
Bei bedarfs- und bedürfnisorientierten Ausbildungen können die Ausbildungskosten und die Ausbildungszeit von den Angestellten zurückgefordert werden, wenn die Ausbildung abgebrochen oder das Arbeitsverhältnis während der Ausbildung innerhalb von zwei Jahren seit Abschluss der Ausbildung aufgelöst und kein Arbeitsverhältnis bei einer der BPV unterstehenden Verwaltungseinheit weitergeführt wird. Die zweijährige Rückforderungsfrist ist konform mit Lehre und Praxis zur analogen Regelung des zum Bundespersonalgesetzes (BPG) subsidiär anwendbaren Obligationenrechts (OR). Eine längere Frist würde als Behinderung des wirtschaftlichen Fortkommens des Arbeitnehmers gesehen. Von der zweijährigen Frist ausgenommen sind Ausbildungen, bei denen der Anteil des Arbeitgebers mindestens Fr. 50'000.00 beträgt. Hier hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, Kosten für eine bedürfnisorientierte Ausbildung bis vier Jahre nach Abschluss der Ausbildung zurückzufordern.
Absatz 5bis
Im Unterscheid zu Absatz 5 beginnen die Fristen bei Übernahme von Kosten gemäss Absatz 4bis für bereits abgeschlossene Aus- und Weiterbildungen ab dem nach erfolgreichem Bestehen der Probezeit folgenden Tag zu laufen. Bei Übernahme von Kosten gemäss Absatz 4bis für zum Zeitpunkt der Beendigung der Probezeit noch nicht abgeschlossenen Aus- und Weiterbildungen gilt hingegen Absatz 5.
- 1 Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 27. Juni 2017; E 7.2 (A-4005/2016)
- 2 Sprachenverordnung (SpV; SR 441.11)
- 3 BBl 2014 6659; Ziff. 41